Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/19: Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) · 24 Seiten

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Die Vertrauensinfrastruktur besteht aus folgenden Akteuren und Elementen:

Art. 17 Basisregister

Abs. 1

Der Bund stellt interessierten Behörden und Privaten ein Basisregister zur Verfügung. Dieses stellt ein zentrales Element der Vertrauensinfrastruktur dar und bildet den ersten Teil des Vertrauensankers des Systems: Es ermöglicht, die Ausstellerinnen zu identifizieren und die Authentizität und Integrität der vorgewiesenen elektronischen Nachweise zu überprüfen.

Das Register kann in verteilter Form («distributed ledger technology», DLT), beispielsweise mithilfe von Blockchain, bereitgestellt werden. Die Wahl der technischen Lösung ist jedoch im Vorentwurf nicht geregelt, der soweit möglich technologieneutral sein soll (vgl. Erläuterungen zur Art. 1 Bst. c).

Abs. 2

Die im Basisregister erfassten Daten umfassen die Identifikatoren aller Ausstellerinnen; die kryptografischen Schlüssel der Ausstellerinnen, die erforderlich sind, um deren Identifikatoren zu kontrollieren und um die Authentizität und Integrität der elektronischen Nachweise zu überprüfen; und die Daten über widerrufene elektronische Nachweise. Diese Daten sind als alphanummerische Zeichenfolgen im Basisregister enthalten und lassen keine Rückschlüsse auf die Identität der Ausstellerinnen und Verifikatorinnen zu. Die Adressen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder sonstige Kontaktangaben der Ausstellerinnen sowie die Personendaten der Inhaberinnen und Inhaber werden im Basisregister nicht erfasst.

Abs. 3

Die Ausstellerinnen und Verifikatorinnen tragen ihre Daten selber in das Basisregister ein. Es handelt sich um einfache Erklärungen, die von keiner Drittperson überprüft werden. Die Daten werden beim Eintragen durch einen kryptografischen Algorithmus gesichert und gelten als fälschungssicher.

Ausstellerinnen und Verifikatorinnen, welche ihre Identifikatoren durch den Mechanismus zur Bestätigung des Identifikators bestätigen lassen möchten, müssen einen Eintrag im Basisregister machen. Dabei wird auf eine Verifizierung der Identität der Ausstellerinnen oder Verifikatorinnen verzichtet, bevor diese sich im Basisregister eintragen können. Dies würde ein ressourcenintensives Zulassungsverfahren voraussetzten, was zu einem teuren und unnötigen Flaschenhals führen würde. Zwar besteht damit ein Risiko, dass Ausstellerinnen oder Verifikatorinnen mit vorgetäuschter Identität elektronische Beweismittel ausstellen können. Dies wird aber durch die Veröffentlichung von Informationen über Fälle von begründetem Verdacht auf Missbrauch der Vertrauensinfrastruktur gemäss Artikel 22 gemildert und durch das System zur Bestätigung von Identifikatoren gemäss Artikel 18 ausgeschlossen. Der Ausschluss von registrierten Ausstellerinnen oder Verifikatorinnen ist technisch im Basisregister nicht möglich, jedoch im System zur Bestätigung von Identifikatoren gemäss Artikel 18.

Abs. 4

Das Basisregister enthält keine Daten über die elektronischen Nachweise, wie persönliche oder materielle Daten, oder Spuren der Ausstellung der elektronischen Nachweise. Behörden und Private, die das Basisregister verwenden, haben keinen Zugang zu den Personendaten, die bei der Ausstellung der elektronischen Nachweise bearbeitet werden.