Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/19: Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) · 24 Seiten

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Art. 20 Anwendung zur Prüfung von elektronischen Nachweisen

Mit dieser Kann-Bestimmung kann der Bundesrat den Bund beauftragen, eine Anwendung bereitzustellen, mit der elektronische Nachweise auf ihre Gültigkeit überprüft werden können. Dabei handelt es sich um eine zusätzliche Sicherheitsmassnahme, die nötigenfalls ergriffen werden kann. Sie kann insbesondere dazu dienen, das Vertrauen, das die Vertrauensinfrastruktur in der Bevölkerung geniesst, zu stärken.

Art. 21 System für Sicherungskopien

Abs. 1

Nach dem Verlust eines Smartphones oder dem Kauf eines neuen Smartphones hat es sich bei den Nutzerinnen und Nutzer eingebürgert, die installierten Anwendungen aus einem Backup wiederherzustellen. So können die Funktionalitäten des alten Systems bei einem Wechsel des Smartphones rasch wieder verfügbar gemacht werden. Die gleiche Möglichkeit kann den Inhaberinnen und Inhabern von elektronischen Nachweisen angeboten werden. Dieser Absatz gibt dem Bundesrat die Kompetenz, ein Informatiksystem vorzusehen, in dem die Inhaberinnen und Inhaber Kopien ihrer elektronischen Nachweise speichern können. Nach einem Wechsel des technischen Trägers (Smartphone, Computer usw.) können sie die gespeicherten elektronischen Nachweise rasch wiederherstellen. Eine solche Sicherung der elektronischen Nachweise kann auf einer Cloud oder lokal auf einem technischen Träger der Inhaberin oder des Inhabers vorgesehen werden.

Die Nutzung des Systems für Sicherheitskopien ist freiwillig. Allen Inhaberinnen und Inhabern steht es frei, die Möglichkeit zur Sicherung der elektronischen Nachweise zu nutzen.

Abs. 2

Nur die Inhaberinnen und Inhaber können auf die geschützten Sicherheitskopien zugreifen. Das System erlaubt es Dritten nicht, darauf zuzugreifen.

Abs. 3

Die Sicherheitskopien können auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers oder der gesetzlichen Vertretung von Minderjährigen unter 14 Jahren oder von Personen unter umfassender Beistandschaft vernichtet werden.

Art. 22 Missbrauch der Vertrauensinfrastruktur

Mit dem Bereitstellen einer Vertrauensinfrastruktur verpflichtet sich der Bund auch, die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen einzuführen, um das Missbrauchsrisiko möglichst gering zu halten. Da der Ausschluss von Ausstellerinnen aus dem Basisregister technisch nicht möglich ist, sieht das Vorprojekt diese Massnahme vor, um allfälligem Missbrauch entgegenzuwirken. Mit diesem Artikel wird der Bund beauftragt, eine Plattform zu betreiben, die dazu dient, schlechte Praktiken bekannt zu machen und die Bevölkerung vor möglichen Risiken zu warnen. Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass Inhaberinnen und Inhaber, die die veröffentlichten Informationen möglicherweise nicht zur Kenntnis genommen haben, automatisch ihre Sorgfaltspflicht nach Artikel 7 Absatz 1 verletzen. Ausserdem darf die Plattform nur Fälle erwähnen, bei denen ein hinreichend begründeter Verdacht auf Missbrauch der Vertrauensinfrastruktur besteht. Diese Massnahme bezweckt also, die Nutzerinnen und Nutzer zu schützen und die Transparenz der Funktionsweise der Vertrauensinfrastruktur sicherzustellen.

Der Vorentwurf definiert den Begriff «Missbrauch» nicht, um mögliche Missbrauchsfälle nicht ungebührlich einzuschränken oder auszuschliessen. Ausserdem soll keine Verwirrung in Bezug auf Missbrauchsfälle entstehen, die bereits gesetzlich geregelt sind, wie z. B. der Identitätsdiebstahl (Art. 179decies StGB, eingeführt durch das nDSG). Der von diesem Artikel erfasste Missbrauch umfasst Fälle der Nutzung der Vertrauensinfrastruktur, die nicht mit den im Vorentwurf vorgesehenen Zielen und Anforderungen übereinstimmen.

Art. 23 Quellcode der Vertrauensinfrastruktur

Der Bund veröffentlicht den Quellcode der Elemente der Vertrauensinfrastruktur nach dem 5. Abschnitt im Internet. Interessierte Personen können sich dort informieren. Die Entwicklung des Codes und die anderen dazu gehörenden Rechte sind nicht in diesem Artikel geregelt; sie fallen unter Artikel 9 des Entwurfs des Bundesgesetzes über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG)31.

Art. 24 Betrieb der Vertrauensinfrastruktur

Der Betrieb der Elemente der Vertrauensinfrastruktur wird durch einen Dienstleister innerhalb der Bundesverwaltung sichergestellt. Dieser Artikel ermöglicht es, die Anforderungen der sechs gleichlautenden Motionen mit dem Titel «Vertrauenswürdige staatliche E-ID» (21.3124, 21.3125, 21.3126, 21.3127, 21.3128 und 21.3129) zu gewährleisten. Zudem wird damit auch sichergestellt, dass der Bund nicht die gesamte Vertrauensinfrastruktur ausserhalb der Bundesverwaltung betreiben kann.

Art. 25 Technische Entwicklung

Abs. 1

Die technische Entwicklung schreitet rasch voran und wird sich auch nach dem Inkrafttreten dieses Vorentwurfs fortsetzen. Um sicherzustellen, dass dieser Entwicklung Rechnung getragen werden kann, gibt dieser Artikel dem Bundesrat die

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