Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/19: Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) · 24 Seiten
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Der digitale Wandel ist auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene bereits im Gange. Mit der E-ID hat man Zugriff auf verschiedene digitalisierte Prozesse, die die Ausführung von elektronischen Geschäftsprozessen erleichtern. Da gewisse Aufgaben oder Aktivitäten von zuhause aus ausgeführt werden können, ist die physische Präsenz der betreffenden Person nicht mehr erforderlich. Trotz dieses Trends zur Digitalisierung der Gesellschaft sind gewisse Bevölkerungsgruppen nicht bereit, sich diesem Wandel zu stellen. Es ist ihnen lieber, eine Behörde in der physischen Welt aufzusuchen, weil sie Unterstützung benötigen. Daher sieht dieser Artikel die Schaffung von kantonalen Stellen vor, die den betreffenden Personen Hilfestellungen bieten. Es wird Sache der Kantone sein, die Anlaufstellen und deren Organisation zu bestimmen. Diese Anlaufstellen der Kantone leisten allgemeine Unterstützung bei verschiedenen E-Government-Anwendungen. Diese Unterstützung ist ergänzend zum technischen Support des fedpol bei der Ausstellung, der Verwendung oder dem Widerruf der E-ID.
Die meisten dieser Hilfestellungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung dürften auf kantonaler Ebene benötigt werden. Daher sieht diese Bestimmung vor, die Anlaufstellen in der Nähe der Personen zu schaffen, die diese benötigen könnten. Ausserdem haben einige Kantone bereits ähnliche Stellen eingerichtet. Im Kanton Jura beispielsweise bietet ein Netz von Anlaufstellen Hilfe vor Ort im Zusammenhang mit kantonalen E-Government-Diensten. Auf internationaler Ebene hat sich Dänemark ebenfalls für ein solches Vorgehen entschieden.
Auf Bundesebene unterstützt der Bund die Anlaufstellen der Kantone bei Aspekten im Zusammenhang mit der Vertrauensinfrastruktur (Second-Level-Support).
Art. 9 Pflicht zur Akzeptanz der E-ID
Behörden und andere Stellen, die Verwaltungsaufgaben erfüllen, müssen die staatliche E-ID gemäss dem vorliegenden Vorentwurf akzeptieren, wenn sie eine elektronische Identifizierung vornehmen. Demnach sind auch die Behörden von Kantonen und Gemeinden Adressaten dieser Norm. Dies ist angezeigt, weil die E-ID als staatliches elektronisches Identifikationsmittel zum Nachweis der eigenen Identität in der virtuellen Welt ausgestaltet wird und damit vergleichbar ist mit Identitätskarte oder Pass in der physischen Welt, die auch bei jeder Identifizierung von allen Behörden akzeptiert werden. Diese Verpflichtung gilt nur für Identifizierungsprozesse, bei denen ein persönliches Erscheinen die Vorlage eines Identitätsdokuments erforderlich sind. Sie betrifft nicht die bestehenden kantonalen und kommunalen Login-Lösungen.
Die staatliche E-ID kann zusammen mit den bestehenden Mitteln für den Zugang zu E-Government-Diensten verwendet werden. Diese Bestimmung unterstreicht die Bedeutung und Akzeptanz einer E-ID nach diesem Gesetz, wie sie sowohl in der Strategie «Digitale Schweiz»24 als auch in der «E-Government Strategie Schweiz 2020–2023»25 definiert ist. Nicht zuletzt sollen so die vom Bund für die E-ID zu tätigenden Investitionen geschützt und eine breite Basis für die Anwendung der E-ID bei E-Government-Prozessen geschaffen werden. Davon profitieren nicht nur Bund, Kantone und Gemeinden, die damit mittelfristig Kosten einsparen können, sondern auch alle Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz.
Die Fragen im Zusammenhang mit der Verwendung der E-ID sowie die diesbezüglichen rechtlichen Folgen sind im Vorentwurf nicht geregelt. Diese Fragen müssen für jeden Sektor einzeln geregelt werden. Der Vorentwurf trägt insbesondere dem elektronischen Patientendossier sowie dem Bereich Schuldbetreibung und Konkurs Rechnung. In der Vernehmlassung werden andere Fälle untersucht und gegebenenfalls in den Vorentwurf aufgenommen.
Art. 10 Vorweisen einer E-ID
Mit dem vorliegenden Artikel soll sichergestellt werden, dass die Inhaberinnen und Inhaber einer E-ID nicht verpflichtet sind, bei Interaktionen in der physischen Welt ihre E-ID vorzuweisen. Trotz der Vorteile der E-ID geht es darum, die Möglichkeit, (physische) Ausweise vorzuweisen, nicht zu ersetzen oder auszuschliessen. Wenn die Identifizierung einer Person in einem physischen Prozess anhand eines Ausweises erfolgen kann, darf das Vorweisen der E-ID (oder Bestandteilen davon) nur als Option angeboten werden.
Art. 11 Informationssystem zur Ausstellung und zum Widerruf der E-ID
Abs. 1
Fedpol betreibt ein Informationssystem, mit dem die Personendaten nach Artikel 2 bearbeitet werden. Das Informationssystem ermöglicht die Entgegennahme der Anträge der antragstellenden Personen und die Erfüllung der Aufgaben von fedpol bei der Ausstellung und dem Widerruf von E-ID.
Abs. 2
Das Informationssystem beinhaltet die zusätzlichen Daten gemäss Artikel 2 Absatz 3 sowie die Daten zum Widerruf der E-ID. Weiter werden auch die sogenannten Randdaten gespeichert, die während des Prozesses zur Überprüfung der Identität und zur Ausstellung der E-ID generiert werden und die zu Statistik- und Supportzwecken sowie zur Missbrauchsverhinderung erforderlich sind. Die Personendaten werden direkt in den Registern des Bundes aufgerufen und nicht im System gespeichert (vgl. Abs. 3).
Abs. 3
Das Informationssystem kann für die Ausstellung einer E-ID auf die folgenden Personenregister zugreifen, die auf Bundesebene geführt werden:
24 Vgl. www.uvek.admin.ch/uvek/de/home/kommunikation/digitale-schweiz.html.
25 Vgl. www.digitale-verwaltung-schweiz.ch/application/files/3016/3636/7600/E-Government-Strategie-Schweiz-2020-2023_D_def.pdf.