Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/19: Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) · 24 Seiten
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können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 81 BV dem Bund nicht die Kompetenz verleiht, verbindliche technische und organisatorische Standards für die IKT-Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Kantonen zu erlassen und durchzusetzen.15
Der vorliegende Vorentwurf regelt bestimmte zivilrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen den Ausstellerinnen und den Inhaberinnen und Inhabern einer E-ID sowie den Verifikatorinnen und den Inhaberinnen und Inhabern einer E-ID. Angesichts deren untergeordneter Bedeutung wird im Ingress Artikel 122 Absatz 1 BV nicht erwähnt, der die Kompetenz des Bundes in zivilrechtlicher Hinsicht begründet.
1. Abschnitt Gegenstand und Zweck
Art. 1
Abs. 1
Der Vorentwurf schafft den rechtlichen Rahmen für die elektronischen Nachweise in der Schweiz, einschliesslich des staatlichen elektronischen Identitätsnachweises. Er regelt zudem die Anforderungen, die die Vertrauensinfrastruktur zum Ausstellen, Widerrufen, Überprüfen, Aufbewahren und Vorweisen von elektronischen Nachweisen erfüllen muss. Weiter regelt der Vorentwurf die Rollen und Kompetenzen für den Betrieb der Vertrauensinfrastruktur.
Abs. 2
Bst. a
Mit diesem Vorentwurf soll ein sicherer staatlicher elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) eingeführt werden, der unter Privaten und mit Behörden verwendet werden kann. Die E-ID ermöglicht den Inhaberinnen und Inhabern, sich bei Geschäftsprozessen in der digitalen Welt einfacher zu identifizieren. So können die bestehenden (Online)-Identifizierungsprozesse, die viel komplexer sind, ersetzt werden. Die E-ID kann auf dem Smartphone installiert und so ebenfalls in der physischen Welt verwendet werden.
Bst. b.
Da der Datenschutz gewährleistet sein muss, übernimmt dieser Buchstabe den in Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über den Datenschutz (nDSG)16 festgelegten Zweck. Er hält fest, dass bei der Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Bezug und der Verwendung der E-ID die Datenschutzanforderungen eingehalten werden müssen. Dieses Ziel wird insbesondere durch die Umsetzung der Anforderungen der sechs inhaltlich identischen Motionen «Vertrauenswürdige staatliche E-ID» (vgl. 21.3124, 21.3125, 21.3126, 21.3127, 21.3128 und 21.3129) erreicht, die nach der Ablehnung der früheren Vorlage in der Abstimmung vom 7. März 2021 von allen Fraktionen eingereicht worden sind. Gemäss den Motionärinnen und Motionären muss der staatliche elektronische Identitätsnachweis insbesondere den Grundsätzen «privacy by design», Datensparsamkeit und dezentrale Datenspeicherung (wie Speicherung der Ausweisdaten bei den Nutzerinnen und Nutzern) entsprechen. In diesem Buchstaben werden diese Anforderungen als spezifische Zwecke formuliert, die im Zusammenhang mit dem Schutz der Personendaten umgesetzt werden müssen.
Das nDSG gilt für die Bearbeitung der Personendaten, die im Rahmen der Umsetzung dieses Vorentwurfs durchgeführt wird. Um Wiederholungen zu vermeiden und das Verständnis zu erleichtern, verweisen die Bestimmungen des Vorentwurfs nicht auf die einschlägigen Artikel des nDSG (vgl. Kap. 6.8 Datenschutz).
Bst. c
Mit diesem Buchstaben soll sichergestellt werden, dass die Ausgestaltung der E-ID und der Vertrauensinfrastruktur dem aktuellen Stand der Technik entspricht.17 Der Gesetzgeber strebt mit diesem Begriff ein hohes Niveau der Datensicherheit und des Datenschutzes dank fortschrittlicher Verfahren an. Zu diesem Zweck ist die regelmässige Überprüfung der umgesetzten Sicherheitsmassnahmen auf ihre Wirksamkeit hinsichtlich der geforderten Schutzziele, ihrer Aktualität sowie ihres Innovationsgrads zu fördern. So sind die Sicherheitsmassnahmen auch mit den Sicherheitsprodukten auf dem Markt zu vergleichen.18
Bst. d
Um den Bezug und die Verwendung der E-ID zu fördern, legt der Vorentwurf neue Standards fest oder harmonisiert bestehende Standards über die Ausstellung, die Überprüfung und den Widerruf der E-ID. Auch die Sicherheit der Infrastruktur und der Prozesse zur Ausstellung und Überprüfung der anderen elektronischen Nachweise soll gewährleistet werden. Um diese Ziele zu erreichen, darf jedoch der technische Fortschritt nicht eingeschränkt werden. Daher wird die Wahl der technischen Lösung im Vorentwurf nur geregelt, wenn dies für die Erreichung der gesetzgeberischen Ziele absolut erforderlich
15 Ibid; Biaggini, G., ebd., Art. 81 Rz. 3.
16 BBl 2020 7639
17 Der Begriff «aktueller Stand der Technik» unterscheidet sich konzeptuell von anderen ähnlichen Begriffen wie den «anerkannten Regeln der Technik» und dem «aktuellen Stand der Wissenschaft und der Forschung». Einfach ausgedrückt verweist der Begriff «aktueller Stand der Technik» auf innovativere Methoden als der Begriff «anerkannte Regeln der Technik» und auf ältere Methoden als der Begriff «Stand der Wissenschaft und der Forschung». Diese Unterscheidung ist bei der Bestimmung des erforderlichen Sicherheitsniveaus wesentlich. Nach Artikel 7 Absatz 2 nDSG müssen ebenfalls Massnahmen ergriffen werden, die dem «Stand der Technik» entsprechen, doch es werden keine Kriterien aufgestellt, die Aufschluss über den Inhalt des Begriffs «Stand der Technik» geben. Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden, dass das, was im Gesetz nicht konkret bestimmt ist, nicht überprüft und folglich nicht angewendet werden kann.
18 Was heute als «Stand der Technik» gilt, kann morgen aufgrund der innovationsbedingten Verschiebung, also der Alterung der Sicherheitsmassnahme, im Vergleich mit anderen verfügbaren Sicherheitsmassnahmen eher den «anerkannten Regeln der Technik» zugeordnet werden.