Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/19: Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) · 24 Seiten
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- Ausweis N: Ausweis für Asylsuchende (Art. 42 AsylG und Art. 71a Abs. 1 Bst. b VZAE)
- Ausweis F: Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Art. 41 Abs. 2 AIG und Art. 71a Abs. 1 Bst. c VZAE)
- Ausweis S: Ausweis für Schutzbedürftige (Art. 74 AsylG und Art. 71a Abs. 1 d VZAE)
- Ausweis G: Grenzgängerbewilligung (Art. 35 AIG und Art. 71a Abs. 1 Bst. a VZAE)
Es gibt keinen grundlegenden Unterschied zwischen der E-ID für Schweizer Bürgerinnen und Bürger und jener für Ausländerinnen und Ausländern. Die E-ID kann grundsätzlich von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern und von Ausländerinnen und Ausländern gleich verwendet werden. Der Bezug einer E-ID bietet jedoch den Inhaberinnen und Inhabern keine Garantie für einen Zugang zu allen damit verbundenen Diensten. Es ist beispielsweise nicht sicher, dass sie damit alle Online-Dienste nutzen können. Gewisse Anbieterinnen können – aus Sicherheitsgründen im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit der Überprüfung der Identität von Ausländerinnen und Ausländern – entscheiden, den Zugang zu ihren Diensten auf Inhaberinnen und Inhaber einer bestimmten Aufenthaltsbewilligung zu beschränken. Der vorliegende Vorentwurf sieht keine Beschränkung des Zugangs zu den Online-Diensten vor und lässt den betreffenden Dienstanbieterinnen diesbezüglich einen gewissen Spielraum.
Für bestimmte Ausweiskategorien (z. B. Ausweise N, F, S und Ci) kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Identität der betreffenden Personen verlässlich festgestellt werden konnte. Viele Asylsuchende können im Asylverfahren keine Identitätsdokumente einreichen, was eine sichere Identifizierung verunmöglicht. Selbst bei vorläufig aufgenommenen Personen werden im EJPD (SEM) zahlreiche Gesuche um Änderung oder Berichtigung von Personenidentifikationsdaten eingereicht, wobei diese Gesuche nicht selten mit nicht tauglichen Dokumenten untermauert werden. Aus diesem Grund scheint es gerechtfertigt, die Möglichkeit zur Anerkennung der den Ausländerinnen und Ausländern ausgestellten E-ID vorzusehen: Jede E-ID enthält Angaben zum Ausweis, der für die Ausstellung verwendet wurde. Sofern dies gerechtfertigt und im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, kann der Zugang zu gewissen Diensten für Inhaberinnen und Inhabern eines Ausländerausweises, deren Identität nicht verlässlich festgestellt werden konnte, eingeschränkt werden.
Um die Effizienz und die Geschwindigkeit des Antragsverfahrens für die E-ID zu steigern, beruht dieses auf einem gültigen Schweizer Ausweis. Es wurde auch erwogen, die Identität der antragstellenden Person erneut zu prüfen. Von dieser Möglichkeit wurde jedoch aus Kosten-, Benutzerfreundlichkeits- und Geschwindigkeitsgründen abgesehen. Ein solches Vorgehen wäre kostspieliger gewesen als der Bezug eines Ausweises.
Art. 4 Ausstellung
Vorbemerkung
Die antragstellende Person stellt einen Antrag bei fedpol, das den Ausstellungsprozess einleitet, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllt sind.
Abs. 1
Es besteht keine Pflicht, eine E-ID zu beziehen. Wenn eine Person eine E-ID erhalten will, muss sie diese bei fedpol beantragen. Der Antrag muss von der späteren Inhaberin oder dem späteren Inhaber der E-ID (antragstellende Person) oder deren oder dessen gesetzlicher Vertretung ausgehen (s. Abs. 2 für Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft). Die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertretung kann die Ausstellung einer E-ID direkt über das Informationssystem von fedpol oder über die elektronische Brieftasche beantragen.
Abs. 2
Gemäss diesem Absatz benötigen Minderjährige unter 14 Jahren und Personen unter umfassender Beistandschaft für den Bezug einer E-ID die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertretung. Die vorgesehene Altersgrenze stützt sich auf Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG22, wonach «[...] die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes rechtmässig [ist], wenn das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat» (Abs. 1). Weiter können «[d]ie Mitgliedstaaten [...] durch Rechtsvorschriften zu diesen Zwecken eine niedrigere Altersgrenze vorsehen, die jedoch nicht unter dem vollendeten dreizehnten Lebensjahr liegen darf». Die Schweiz ist rechtlich nicht verpflichtet, die Anforderungen von Artikel 8 einzuhalten. Ausserdem wurde der Inhalt dieses Artikels bei der Reform des Datenschutzgesetzes nicht übernommen. Das Spezialgesetz im Bereich der elektronischen Identifizierung kann jedoch den Zugang für Kinder und Personen unter umfassender Beistandschaft einschränken. Diese Personen benötigen einen besonderen Schutz, da sie sich der Risiken, Folgen, Garantien und ihrer Rechte im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten weniger bewusst sind. Diese Altersbegrenzung für den Bezug einer E-ID ist weniger hoch als jene für den Bezug von Schweizer Identitätsausweisen (18 Jahre; Art. 5 Abs. 1 AwG). Da Jugendliche für die Erledigung ihrer alltäglichen Aufgaben und Aktivitäten hauptsächlich das Internet verwenden, sieht der Vorentwurf vor, dass sie ab dem Zeitpunkt, wo sie die Folgen der Bearbeitung ihrer Personendaten verstehen, eine E-ID beziehen können. Der Hauptzweck dieses Absatzes besteht darin, die betreffenden Personen zu schützen, aber auch, ihre Aktivitäten in der digitalen Welt nicht in ungerechtfertigter Weise einzuschränken.
Abs. 3
Fedpol prüft, ob die antragstellende Person die Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllt. Wenn dies der Fall ist, überprüft es ihre Identität mithilfe der erforderlichen Informationen. Dazu vergleicht es die von der antragstellenden Person bereitge-
22 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. 119 vom 4.5.2016, S. 1–88.