Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/19: Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) · 24 Seiten
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stellten Informationen mit jenen aus den Registern des Bundes nach Artikel 11 Absatz 3. Wenn die Überprüfung der Identität der antragstellenden Person erfolgreich war, übermittelt ihr fedpol eine E-ID mit den Daten nach Artikel 2 Absätze 2 und 3.
Abs. 4
Der vorliegende Absatz setzt die Anforderungen von Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a nDSG um. Gemäss diesem Artikel ist eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn erforderlich, damit Bundesorgane besonders schützenswerte Daten bearbeiten dürfen. Gemäss Artikel 5 Buchstabe c Ziffer 4 nDSG stellen «biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren», besonders schützenswerte Daten dar. Unter biometrischen Daten sind «Personendaten zu verstehen, die durch ein spezifisches technisches Verfahren zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen eines Individuums gewonnen werden und die eine eindeutige Identifizierung der betreffenden Person ermöglichen oder bestätigen».23 Mit dem vorliegenden Absatz wird eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn geschaffen, die den Bundesrat ermächtigt, in einer Verordnung die Verwendung eines Gesichtsbildes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g und der im Ausstellungsprozess erhobenen biometrischen Daten vorzusehen. Dieser Schritt ist nötig zur Überprüfung, ob das von der antragstellenden Person im Rahmen des Ausstellungsprozesses erfasste Gesichtsbild demjenigen entspricht, welches in den Registern des Bundes (ISA oder ZEMIS) enthalten ist.
Abs. 5
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Ausstellungsprozesses in einer Verordnung oder legt insbesondere den Ablauf des Prozesses sowie die technischen Standards und Protokolle für die Übermittlung der Daten fest.
Art. 5 Widerruf
Der Vorentwurf sieht die Möglichkeit vor, eine E-ID in den Fällen nach den Buchstaben a–e zu widerrufen. Aus technischer Sicht ist es aufgrund der dezentralen Art des Systems zur Ausstellung der E-ID nicht möglich, eine E-ID direkt durch die Inhaberin oder den Inhaber zu sperren oder zu deaktivieren. Die Inhaberin oder der Inhaber oder die gesetzliche Vertretung von Minderjährigen unter 14 Jahren oder von Personen unter umfassender Beistandschaft kann den Widerruf der eigenen E-ID oder der I-ID der Person, die sie vertritt, verlangen. Zudem widerruft fedpol die E-ID, wenn der begründete Verdacht auf deren Missbrauch besteht. Bevor es eine E-ID widerruft, überprüft es die Informationen, die ihm übermittelt wurden. Es widerruft die E-ID auch, wenn es informiert wird, dass die Inhaberin oder der Inhaber einer E-ID verstorben ist, der im Ausstellungsprozess der E-ID verwendete Ausweis entzogen wurde oder sich die Personenidentifikationsdaten nach Artikel 2 Absatz 2 geändert haben. Ausserdem wird die E-ID widerrufen, wenn eine neue E-ID für dieselbe Person ausgestellt wird. Eine widerrufene E-ID kann nicht mehr aktiviert werden: Die betroffene Person kann bei fedpol einen neuen Ausstellungsantrag gemäss Artikel 4 Absatz 1 einreichen.
Art. 6 Gültigkeitsdauer
Aus Sicherheitsgründen hat die E-ID eine zeitlich befristete Gültigkeit. Der Bundesrat regelt die Anforderungen an diese Dauer in einer Verordnung. In diesem Rahmen sollte geklärt werden, ob die Gültigkeitsdauer der E-ID jener des Dokuments entsprechen muss, das für ihre Ausstellung verwendet wurde. Die Gültigkeitsdauer wird in der E-ID angegeben (Art. 2 Abs. 3 Bst. d). Wird der für die Ausstellung der E-ID verwendete Ausweis von den Behörden entzogen, so widerruft fedpol die E-ID, sobald es über den Entzug informiert wird (Art. 5 Bst. d Ziff. 1).
Nach Ablauf der Gültigkeit bleibt die E-ID weiterhin auf dem Gerät der Inhaberin oder des Inhabers bestehen als authentischer aber abgelaufener digitaler Nachweis.
Art. 7 Sorgfaltspflicht
Abs. 1
Die im Vorentwurf den Inhaberinnen und Inhabern einer E ID auferlegten Pflichten entsprechen etwa den Sorgfaltspflichten, die üblicherweise für eine Kredit- oder Bankkontokarte angewendet werden müssen. Beispielsweise ist es notwendig und zumutbar, die allenfalls notwendige PIN nicht offenzulegen und nicht mit dem E-ID-Träger zusammen aufzubewahren. Ebenso zumutbar sind beispielsweise die Aktivierung des Zugangsschutzes (z. B. PIN oder Fingerabdruckerkennung) und die Installation eines Virenschutzes auf dem als E-ID-Träger genutzten mobilen Gerät.
Trotz aller Vorsichtsmassnahmen kann ein Identitätsmissbrauch nie völlig ausgeschlossen werden. Entsprechend sollten angemessene Strafbestimmungen zur Sanktionierung eines solchen Verhaltens eingeführt werden. Im nDSG wird das Strafgesetzbuch mit einem Artikel 179decies ergänzt, der den Identitätsmissbrauch mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten enthält der vorliegende Vorentwurf keine Bestimmungen zur Bestrafung desselben Verhaltens.
Abs. 2
Die Inhaberin oder der Inhaber einer E-ID muss fedpol unverzüglich jeden Verdacht auf Missbrauch ihrer oder seiner E-ID melden. Dabei kann es sich beispielsweise um Ereignisse, die nach dem Verlust des E-ID-Trägers stattfinden, oder um Informationen von Dritten über eine unübliche Verwendung der E-ID handeln.
Art. 8 Anlaufstellen der Kantone
23 Botschaft zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz, BBl 2017 6941, 7020.