Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/19: Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) · 24 Seiten

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(vgl. Abs. 3). In Artikel 11 Absatz 3 werden die Register des Bundes genannt, auf die fedpol Zugriff hat, damit es die Personendaten abgleichen kann. Das geplante System soll es fedpol ermöglichen, seine Aufgaben bei der Ausstellung und beim Widerruf der elektronischen Nachweise zu erfüllen. Darüber hinaus wird in Absatz 4 eine Frist von längstens fünf Jahren nach Ablauf der E-ID für die Aufbewahrung der Daten im System festgelegt. An den Bundesrat wird die Kompetenz delegiert, in einer Verordnung die Aufbewahrungsfristen für die verschiedenen Datenarten zu regeln.

Die Vertrauensinfrastruktur, die mit dem Vorentwurf eingeführt wird, basiert auf den Prinzipien der Datensparsamkeit, des Schutzes der Privatsphäre durch Technik und mittels datenschutzfreundlicher Konzeption («privacy by design» und «privacy by default») sowie der dezentralen Datenspeicherung. Die Hauptelemente der Infrastruktur werden im 5. Abschnitt geregelt: das Basisregister, das System zur Bestätigung von Identifikatoren und die Anwendung zur Aufbewahrung und Vorweisung von elektronischen Nachweisen. Das Basisregister und das System zur Bestätigung von Identifikatoren beinhalten keine Daten über die einzelnen elektronischen Nachweise. Das Basisregister enthält nur Daten über deren Widerruf. Die Daten der Inhaberinnen und Inhaber der E-ID und die elektronischen Nachweise werden ohne zwischengeschaltete Stelle ausschliesslich zwischen der Ausstellerin, dem Inhaber oder der Inhaberin und den Verifikatorinnen übermittelt. Es ist folglich keine gesetzliche Grundlage im Sinn von Artikel 34 Absatz 1 nDSG erforderlich. Die zentrale Idee hinter der Vertrauensinfrastruktur ist, ein System zu schaffen, in dem die Datenflüsse für alle Nutzerinnen und Nutzer direkt und transparent sind, in dem die Ausstellerinnen nicht wissen, wie die ausgestellten elektronischen Nachweise verwendet werden, ohne dabei auf das Recht zu verzichten, sie zu widerrufen, und in dem die Inhaberinnen und Inhaber von den Sicherheitsmassnahmen profitieren können, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.

Schliesslich wird in Artikel 28 Buchstabe e auch die Kompetenz an den Bundesrat delegiert, in einer Verordnung die technischen und organisatorischen Massnahmen zu regeln, um den Datenschutz und die Datensicherheit beim Betrieb und bei der Nutzung der Vertrauensinfrastruktur zu gewährleisten.