Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/19: Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) · 24 Seiten

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Zudem sieht der Vorentwurf die Schaffung einer staatlichen Vertrauensinfrastruktur vor, die es Akteuren des öffentlichen und privaten Sektors ermöglicht, elektronische Nachweise auszustellen und zu verwenden. Der Staat wird das erforderliche Basissystem betreiben (Basisregister, System zur Bestätigung von Identifikatoren8) und eine staatliche elektronische Brieftasche zur Verfügung stellen, die die E-ID und weitere elektronische Nachweise enthalten kann. Die Inhaberinnen und Inhaber der Brieftasche können ihre E-ID und andere elektronische Nachweise sicher und transparent vorweisen. Mit einer solchen Öffnung des Systems kann die Verbreitung der elektronischen Nachweise verbessert und ihre Nutzung erhöht werden. Gleichzeitig kann so das Vertrauen der Bevölkerung in die elektronischen Prozesse gestärkt werden.

Die Einführung einer elektronischen Vertrauensinfrastruktur durch den Staat ist eine wichtige und neue Entwicklung. Zudem basiert diese Vorlage auf einem neuartigen partizipativen Verfahren, das eine informelle Konsultation, öffentliche Diskussionen und ein Online-Forum für fachliche Diskussionen umfasst. Auch Erfahrungen aus Pilotprojekten mit anderen Ämtern und der Austausch mit anderen Ländern fliessen in diese Vorlage ein.

Die Frage der Verwendung der E-ID in verschiedenen Bereichen ist im Vorentwurf nur exemplarisch geregelt (vgl. Änderungen anderer Erlasse: SchKG und EPDG). Die Möglichkeit, die E-ID in anderen Bereichen einzusetzen, wird im Rahmen der Vernehmlassung geprüft.

3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die Fragen zur Abstimmung von Aufgaben und Finanzen werden nach der Vernehmlassung eingehend analysiert. Es wurde eine erste Schätzung der Kosten vorgenommen (vgl. Kap. 5.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund).

3.3 Umsetzung

Die Ausführungsbestimmungen für die Umsetzung dieses Gesetzes werden auf Verordnungsstufe geregelt (vgl. Art. 27 und entsprechende Erläuterungen).

4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Ingress

Der Vorentwurf stützt sich auf die Artikel 38 Absatz 1, 81 und 121 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV).

Für den staatlichen elektronischen Identitätsnachweis beruht er auf den Artikeln 38 Absatz 1 und 121 Absatz 1 BV. Gemäss Artikel 38 Absatz 1 BV ist der Bund dafür zuständig, Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption zu regeln. Weiter ist die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl gemäss Artikel 121 Absatz 1 BV ebenfalls Sache des Bundes. Obwohl die beiden Artikel nicht ausdrücklich die Ausweise regeln, muss der Bund die Kompetenz haben, die erforderlichen Ausweise zu regeln. Dies selbst dann, wenn diese nicht ausschliesslich dem Nachweis der Staatsangehörigkeit der Schweizer Bürgerinnen und Bürger und des Aufenthaltsstatus der Ausländerinnen und Ausländer dienen. Gestützt auf diese beiden Artikel ermächtigen das Ausweisgesetz vom 22. Juni 2001 (AwG)9 und das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG)10 den Bund, den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern Identitätsausweise und den Ausländerinnen und Ausländern Ausländerausweise auszustellen. Da die staatliche E-ID zum Nachweis der Identität in der virtuellen Welt dient, ist es gerechtfertigt, diesen Vorentwurf für den amtlichen Nachweis der Identität, der Staatsangehörigkeit und des Aufenthaltsstatus der Ausländerinnen und Ausländer auf die gleiche Verfassungsgrundlage zu stützen.

Die Kompetenz zur Schaffung einer Vertrauensinfrastruktur für die E-ID ergibt sich aus Artikel 81 BV, gemäss dem der Bund im Interesse des ganzen oder eines grossen Teils des Landes öffentliche Werke errichten und betreiben oder ihre Errichtung unterstützen kann. Die Unterstützung für den Betrieb und den Unterhalt von Werken Dritter kann sich hingegen nicht auf Artikel 81 stützen; sie könnte sich höchstens auf eine Bundeskompetenz stützen. Ein «öffentliches Werk» nach dieser Bestimmung ist herkömmlicherweise physischer Art, im Sinne eines Bauwerks, wie beispielsweise ein Tunnel. Das Rechtsgutachten des BJ für die IKT-Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Kantonen11 hält jedoch Folgendes fest: «Zusammengefasst wäre es nach einem in der Lehre teilweise befürworteten Ansatz möglich, grössere Informatikvorhaben und andere Elemente zur Schaffung einer einheitlichen elektronischen Verwaltungslandschaft unter dem Werkbegriff von Artikel 81 BV zu subsumieren»12. Gemäss der zeitgemässen und teleologischen Auslegung von Lendi13 und von Biaggini14 können «öffentliche Werke» auch immateriell oder nicht fest sein, wie ein im Interesse der Schweiz entwickeltes Informatik- oder Kommunikationssystem. Der Bundesrat schliesst sich dieser Lehrmeinung an und hält es daher für zulässig, Artikel 81 BV als Grundlage für einen Vorentwurf zur Schaffung einer Vertrauensinfrastruktur heranzuziehen, mit der unterschiedliche elektronische Nachweise (einschliesslich der E-ID) ausgestellt, verwendet und überprüft werden

8Gemäss Art. 18 Abs. 2 kann der Bundesrat den Bund mit der Bestätigung der Identifikatoren und den kryptografischen Schlüsseln

von privaten Ausstellerinnen und Verifikatorinnen beauftragen.

9 SR 143.1

10 SR 142.20

11 Rechtsgrundlagen für die IKT-Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Kantonen, BPB 1712 vom 1. Mai 2012.

12 Ibid, S. 8.

13 Ibid; Lendi, Martin, in St. Galler Kommentar, 2. Aufl. 2008, Art. 81 Rz. 6.

14 Ibid.; Biaggini, Giovanni in BV-Kommentar, Zürich 2007, Art. 81 Rz. 2, kritisiert von Markus Kern im Basler Kommentar, Rz. 6 und 9.