Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/19: Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) · 24 Seiten
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solcher Schutz der Nutzerinnen und Nutzer ist im Rahmen einer vom Bund bereitgestellten Vertrauensinfrastruktur besonders wichtig.
Abs. 2
Nach einem Wechsel des technischen Trägers (Smartphone, Computer usw.) kann die Inhaberin oder der Inhaber die Applikationen, die auf dem altern Träger installiert waren, normalerweise wiederherstellen. Der Bund kann den Inhaberinnen und Inhabern von elektronischen Nachweisen diese Möglichkeit ebenfalls bieten, indem er ein System für Sicherungskopien nach Artikel 21 bereitstellt. So können die elektronischen Nachweise, die die Inhaberin oder der Inhaber auf einem alten technischen Träger gespeichert hatte, mit geringem Aufwand auf einem neuen Träger wiederhergestellt werden. Mit der Übertragung von elektronischen Nachweisen in das System für Sicherungskopien nach Artikel 21 kann den Inhaberinnen und Inhabern diese Möglichkeit zur raschen Wiederherstellung angeboten werden. Dieser Absatz überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, die technischen Vorgaben zu regeln, die für eine solche Übertragung von elektronischen Nachweisen erforderlich sind.
Art. 16 Vorweisen von elektronischen Nachweisen
Abs. 1
Die Inhaberin oder der Inhaber kann frei entscheiden, welche Bestandteile des Nachweises oder davon abgeleitete Aussagen sie oder er der Verifikatorin vorweist. Die Verifikatorin legt jedoch fest, welche Daten für den Zugang zu ihren Diensten erforderlich sind. Der Vorentwurf enthält keine Anforderungen an die Art von Daten, die bei der Überprüfung der elektronischen Nachweise übermittelt werden müssen; für diesen Entscheid ist die Verifikatorin zuständig. Der Handlungsspielraum der Inhaberin oder des Inhabers wird somit durch die Anforderungen begrenzt, die die Verifikatorinnen für den Überprüfungsprozess festlegen. Beschliesst die Inhaberin oder der Inhaber, die erforderlichen Elemente nicht zu übermitteln, kann sie oder er den elektronischen Nachweis nicht erbringen. Es gibt jedoch Grenzen dafür, was die Verifikatorinnen von einer Inhaberin oder einem Inhaber eines elektronischen Nachweises verlangen dürfen; sie müssen den Grundsatz der Beschränkung der Datenbearbeitung auf das strikte Minimum beachten, der besagt, dass die Personendaten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Bearbeitung notwendige Mass beschränkt sein müssen. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz zum Schutz von Personendaten, der im Vorentwurf nicht erwähnt werden muss.
Abs. 2
Die im 5. Abschnitt geregelten Systeme erlauben es der Ausstellerin nicht, auf die Informationen im Zusammenhang mit dem Vorweisen und Überprüfen eines elektronischen Nachweises zuzugreifen. Sie sind so gestaltet, dass ein solcher Zugang technisch nicht möglich ist.
Abs. 3
Die Systeme nach dem 5. Absatz sind so gestaltet, dass die Betreiberin keine Kenntnis des Inhalts der vorgewiesenen elektronischen Nachweise hat. Soweit wie möglich sind die Systeme so zu gestalten, dass keine Rückschlüsse über die Verwendung der elektronischen Nachweise und die beteiligten Behörden und Privaten gezogen werden können.
5. Abschnitt Vertrauensinfrastruktur
Vorbemerkungen
Der Bund hat die Kompetenz, eine Informatikinfrastruktur zu entwickeln und zu betreiben, mit welcher elektronische Nachweise ausgestellt, verwendet, verwaltet, bestätigt und widerrufen werden können. Es handelt sich um eine Reihe von Normen und Standards, Prozessen, Konzepten und Infrastrukturelementen, die das Vertrauen in die digitalen Prozesse herstellen, deren Konformität gewährleisten und von einem breiten Publikum akzeptiert und verwendet werden. In diesem Rahmen errichtet und betreibt der Bund die Informatikinfrastruktur im Interesse des Landes nach Artikel 81 BV. Dieser Abschnitt weicht somit von einer strengen Auslegung von Artikel 81 BV ab, wonach es sich bei öffentlichen Werken um materielle oder physische Werke handelt, wie ein Gebäude oder einen Tunnel. Aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Fortschritte ist es angezeigt, das Konzept der «öffentlichen Werke» in einer Weise auszulegen, die die jüngsten Entwicklungen widerspiegelt30, also als immaterielles oder nicht festes Werk, wie ein grösseres, mit der geplanten Vertrauensinfrastruktur vergleichbares Informatik- oder Kommunikationssystem.
Mit der Vertrauensinfrastruktur sollen die Ausstellung und die Verwendung der E-ID und anderer elektronischer Nachweise ermöglicht werden. Eine solche Öffnung des Systems ist angesichts der technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen auf internationaler und europäischer Ebene nötig.
Noch nicht bestimmt ist, welche Stellen innerhalb der Bundesverwaltung für Aufbau und Betrieb der verschiedenen Elemente der Vertrauensinfrastruktur zuständig sein werden. Deshalb wird im 5. Abschnitt noch ganz allgemein von «Bund» gesprochen. Gestützt auf die Erfahrungen mit den Pilotprojekten wird dies zu klären und mit der Erarbeitung der Botschaft festzulegen sein.
30 Vgl. Kap. 3.1