Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/19: Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) · 24 Seiten

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− das Informationssystem Ausweisschriften (ISA);

− das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS);

− das elektronische Personenstandsregister (Infostar) gemäss Artikel 39 des Zivilgesetzbuches (ZGB)26 und Artikel 6a der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)27;

− das zentrale Versichertenregister der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV (ZAS/UPI) nach Artikel 71 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)28.

Somit kann fedpol seine Aufgaben bei der Ausstellung der E-ID automatisiert erfüllen. Auf dieser Grundlage kann fedpol die Identität der antragstellenden Person überprüfen und ihr die Daten nach Artikel 2 Absatz 3 über eine sichere Verbindung übermitteln. Die aufgerufenen Daten werden weder dupliziert noch im Informationssystem von fedpol gespeichert.

Abs. 4

Der Bundesrat regelt die Aufbewahrungsfristen der verschiedenen Arten von Daten auf Verordnungsstufe. Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 dürfen bis fünf Jahre nach Ablauf der E ID aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung der Daten hat zum Zweck, allfällige Fälle von Missbrauch untersuchen zu können.

3. Abschnitt Andere elektronische Nachweise

Art. 12 Ausstellung

Abs. 1

Behörden und Private (vgl. Einschränkung von Art. 18 Abs. 3) können die Vertrauensinfrastruktur des Bundes gemäss dem 5. Abschnitt nutzen, um elektronische Nachweise auszustellen (andere als die staatliche E-ID, die nur von fedpol ausgestellt wird). Es handelt sich um eine Kann-Bestimmung, so dass Behörden und Private nicht zu deren Nutzung verpflichtet sind. Die Arten von elektronischen Nachweisen, die ausgestellt werden können, werden zudem in diesem Absatz nicht beschränkt; die Vertrauensinfrastruktur soll verschiedenen Akteuren zur Verfügung stehen und ihnen ermöglichen, elektronische Nachweise unterschiedlichster Art auszustellen.

Abs. 2

Die elektronischen Nachweise enthalten unterschiedliche Daten. Neben dem von der Ausstellerin festgelegten Basisinhalt müssen sie deren Identifikator und das Ausstellungsdatum des elektronischen Nachweises enthalten.

Art. 13 Widerruf

Der vorliegende Artikel widerspiegelt die gängige Praxis, wonach Ausstellerinnen die von ihnen ausgestellten elektronischen Nachweise selber widerrufen. Dritte, also Behörden oder natürliche Personen, sind nicht befugt, die von anderen Akteuren ausgestellten elektronischen Nachweise zu widerrufen. Zudem übernimmt dieser Artikel bestimmte Anforderungen, die für den Widerruf der E-ID gelten. Er bezweckt die Einführung gemeinsamer Mindestanforderungen, um die Inhaberinnen und Inhaber von elektronischen Nachweisen beim Vertragsabschluss mit der Ausstellerin zu schützen; das kantonale Recht und das Obligationenrecht sehen keine vergleichbaren Anforderungen vor. So ermöglicht er der Inhaberin oder dem Inhaber oder der gesetzlichen Vertretung von Minderjährigen unter 14 Jahren oder von Personen unter umfassender Beistandschaft, den Widerruf des elektronischen Nachweises zu verlangen. Zudem ist die Ausstellerin verpflichtet, einen elektronischen Nachweis zu widerrufen, wenn der begründete Verdacht auf dessen Missbrauch besteht. Bevor die Ausstellerin einen elektronischen Nachweis widerruft, überprüft sie die Informationen, die ihr übermittelt wurden. Ein widerrufener elektronischer Nachweis kann nicht mehr aktiviert werden: Die betroffene Person kann bei einer Ausstellerin einen neuen Ausstellungsantrag einreichen.

4. Abschnitt Nutzung von elektronischen Nachweisen

Art. 14 Form und Aufbewahrung von elektronischen Nachweisen

Die Inhaberin oder der Inhaber erhält den elektronischen Nachweis als Datenpaket. Dieses Datenpaket ist auf einem technischen Träger gespeichert, der der Inhaberin oder dem Inhaber gehört und in ihrer oder seiner alleinigen Kontrolle ist. (Dritte haben keinen Zugriff). Der Vorentwurf enthält keine Anforderungen an die technischen Mittel, die zur Aufbewahrung des elektronischen Nachweises verwendet werden müssen. Der technische Träger kann von der Inhaberin oder dem Inhaber des elektronischen Nachweises gewählt werden.

Art. 15 Übertragbarkeit von elektronischen Nachweisen

Abs. 1

Dieser Absatz legt fest, dass ein persönlicher (für eine natürliche Person ausgestellter) elektronischer Nachweis nicht einer Drittperson übertragen werden darf.29 Er widerspiegelt eine zunehmende Praxis der Ausstellerinnen, mit der verhindert werden soll, dass mit der Ausstellung von persönlichen elektronischen Nachweisen Missbräuche betrieben werden. Ein

26SR 210

27 SR 211.112.2

28 SR 831.10

29 Für das Vorweisen von elektronischen Nachweisen siehe Art. 16.