Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/19: Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) · 24 Seiten
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die Bestandteile und die Funktionsweise des Basisregisters, des Systems zur Bestätigung von Identifikatoren, der Anwendung zur Aufbewahrung und Vorweisung von elektronischen Nachweisen und des Systems für Sicherungskopien; die Nachweise, die bei der Aufnahme in das System zur Bestätigung von Identifikatoren vorgelegt werden müssen; die Schnittstellen, Elemente und Funktionsweise des Informationssystems für die Ausstellung und den Widerruf von E-ID sowie die Rollen und Zuständigkeiten der Akteure, die an der Bereitstellung und Nutzung der Vertrauensinfrastruktur beteiligt sind. Ferner wird auch die Kompetenz an den Bundesrat delegiert, technische und organisatorische Massnahmen für den Datenschutz und die Datensicherheit beim Betrieb und der Nutzung der Vertrauensinfrastruktur in einer Verordnung zu regeln.
Mit diesen Ausführungsbestimmungen sollen insbesondere neue Standards festgelegt sowie die internationalen und europäischen Standards in diesem Bereich harmonisiert werden, um die Umsetzung dieses Gesetzes zu erleichtern. Aus Gründen der Klarheit und Transparenz werden sie in einer Bestimmung zusammengefasst.
Art. 29 Änderung anderer Erlasse
Im Anhang zum Vorentwurf wird die Änderung anderer Erlasse vorgeschlagen. Insbesondere wird fedpol ermächtigt, auf die Informationssysteme ISA, Infostar und ZEMIS zuzugreifen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird auch die Verwendung der E-ID in bestimmten Bereichen, wie dem elektronischen Patientendossier sowie Schuldbetreibung und Konkurs, exemplarisch geregelt. In der Vernehmlassung ist zu prüfen, ob weitere Bundesgesetze angepasst werden müssen (oder ob die Änderungen auf Verordnungsstufe erfolgen können).
Art. 30 Referendum und Inkrafttreten
Wie jedes Bundesgesetz untersteht auch der Vorentwurf dem fakultativen Referendum und der Bundesrat wird das Datum des Inkrafttretens bestimmen.
Änderung anderer Erlasse
Vorbemerkung
Die bisherigen Abklärungen haben ergeben, dass die Anforderungen an die Identifizierung und Authentifizierung für E-Government-Anwendungen, sofern erforderlich, auf Verordnungs- oder Weisungsebene geregelt werden müssen. Verschiedene Verordnungen und Weisungen müssen deshalb im Hinblick auf die Umsetzung des E-ID-Gesetzes geändert werden. Dies erfolgt aber erst mit dem Erlass der Ausführungsbestimmungen zum E-Gesetz. Nachfolgend wird deshalb nur die Änderung anderer Bundesgesetze erläutert.
1. Bundesgesetz vom 20. Juni 200334 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich
Art. 9 Abs. 1 Bst. c und 2 Bst. c Ziff. 3 (neu)
In Artikel 9 Absatz 1 werden die Behörden aufgezählt, denen das SEM die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem nach dem BGIAA bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs durch ein Abrufverfahren zugänglich machen kann. Buchstabe c hält fest, zu welchen Zwecken den Bundesbehörden im Bereich des Polizeiwesens Zugang zu den Daten gewährt werden darf. Diese Liste soll mit einem neuen Zweck ergänzt werden: der Erfüllung der Aufgaben, für die sie gemäss diesem Vorentwurf zuständig sind.
In Artikel 9 Absatz 2 werden die Behörden aufgezählt, denen das SEM die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem nach dem BGIAA bearbeiteten Daten des Asylbereichs durch ein Abrufverfahren zugänglich machen kann. Buchstabe c hält fest, zu welchen Zwecken den Bundesbehörden im Bereich des Polizeiwesens Zugang zu diesen Daten gewährt werden darf. Mit dem Vorentwurf wird der Liste ein neuer Zweck angefügt: der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem E-ID-Gesetz.
2. Ausweisgesetz vom 22. Juni 200135
Art. 11 Abs. 2
In Artikel 11 Absatz 2 wird aufgezählt, zu welchen Zwecken fedpol im Rahmen der Führung des ISA Daten bearbeiten darf. Mit dieser Vorlage wird die Aufzählung der Zwecke nach Buchstaben gegliedert. Zudem wird ein neuer Zweck der Datenbearbeitung hinzugefügt: die Erfüllung der Aufgaben nach dem E-ID-Gesetz.
34 SR 142.51
35 SR 143.1