Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/19: Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) · 24 Seiten

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ist. Die Vorlage sieht insbesondere eine dezentrale Datenverwaltung vor und schliesst somit jede technische Lösung aus, bei der eine Anbieterin von Identifizierungsdienstleistungen zwischen die Inhaberin oder den Inhaber und die Verifikatorin eines elektronischen Nachweises geschaltet wird. So kann verhindert werden, dass bei einer solchen Anbieterin Spuren hinterlassen werden, und die Inhaberinnen und Inhaber haben auf diese Weise eine grössere Kontrolle über ihre Daten. Die Mehrheit der Fragen im Zusammenhang mit der Wahl der Technologie ist jedoch auf nicht auf Gesetzesstufe geregelt. Angesichts der raschen technischen Fortschritte sollte sichergestellt werden, dass dieser Vorentwurf nach dem Inkrafttreten in demjenigen technologischen Kontext umgesetzt werden kann, der dann vorliegt und heute nicht bekannt ist. Verschiedene Aspekte, die auf Verordnungsstufe geregelt werden müssen, sind in technologischer Hinsicht noch nicht abschliessend bekannt, oder sogar abhängig von der Technologie. Die Verordnung muss die Interoperabilität aller in die Kommunikation involvierter Systeme gewährleisten. Dazu muss sie namentlich die Datenformate und die Schnittstellen sehr genau festlegen. Dabei sollte der Grundsatz beachtet werden, dass nur absolut notwendige technologische Entscheide getroffen werden sollten. Soweit wie möglich sollte es den beteiligten Akteuren überlassen werden, die Technologie zu wählen, die sie für die Formatierung, Speicherung und Bearbeitung der Daten auf ihrer Seite der Schnittstelle verwenden wollen.

2. Abschnitt E-ID

Art. 2 Form und Inhalt

Abs. 1

Der Bund stellt eine Vertrauensinfrastruktur zur Verfügung (vgl. 5. Abschnitt), die staatlichen und privaten Akteuren ermöglicht (vgl. Einschränkung in Art. 18 Abs. 3), unterschiedliche Nachweise in elektronischer Form auszustellen, die zum Nachweis der Identität, eines Sachverhalts oder eines Ereignisses verwendet werden können (elektronischer Nachweis). Die E-ID ist ein elektronischer Nachweis, der von fedpol mittels der staatlichen Vertrauensinfrastruktur ausgestellt wird.

Abs. 2

Eine E-ID enthält die folgenden Personenidentifikationsdaten: den amtlichen Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Geburtsort, die Nationalität und das Gesichtsbild aus dem Informationssystem Ausweisschriften (ISA) oder dem zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Diese Daten sind in den amtlichen Registern des Staates verfügbar, auf die fedpol nach Artikel 11 Absatz 3 Zugriff hat. Verlangt eine Verifikatorin einen Nachweis, so kann die Inhaberin oder der Inhaber ihr alle diese Daten oder gewisse davon übermitteln.

Abs. 3

Neben den Personenidentifikationsdaten enthält eine E-ID zusätzliche Informationen. Es handelt sich um folgende Daten: die AHV-Nummer; die E-ID-Nummer; ihr Ausstellungsdatum; ihr Ablaufdatum; Angaben zum Ausweis, der im Ausstellungsprozess verwendet wurde, insbesondere Typ, Nummer und Gültigkeitsdauer des Ausweises; und Angaben zum Ausstellungsprozess (diese werden auf Verordnungsstufe ausführlicher geregelt).

Art. 3 Persönliche Voraussetzungen

Vorbemerkung

Mit der Kann-Formulierung von Absatz 1 wird sichergestellt, dass die antragstellenden Personen nicht verpflichtet sind, eine E-ID zu beziehen oder zu verwenden. Wenn jedoch die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist fedpol verpflichtet, der antragstellenden Person eine E-ID auszustellen. Durch den Bezug einer E ID werden die antragstellenden Personen zu Inhaberinnen und Inhabern einer E ID.

Bst. a

Um die Ausstellung einer E-ID zu beantragen, genügt für Schweizer Bürgerinnen und Bürger ein gültiger Ausweis nach dem AwG. Juristische Personen, die immer durch ihr Organ, also durch natürliche Personen, handeln, können nicht Inhaberinnen und Inhaber einer E-ID sein und werden mittels der einheitlichen Unternehmens-Identifikationsnummer (UID)19 identifiziert.

Bst. b

Alle Ausländerinnen und Ausländer, die eine gültige Bewilligung nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)20 und der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)21 besitzen, können eine E-ID beziehen. Es handelt sich um folgende Ausweise:

- Ausweis L: Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 32 AIG und Art. 71 Abs. 1 VZAE)

- Ausweis B: Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 AIG und Art. 71 Abs. 1 VZAE)

- Ausweis C: Niederlassungsbewilligung (Art. 34 AIG und Art. 71 Abs. 1 VZAE)

- Ausweis Ci: Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit (Art. 30 Abs. 1 Bst. g und 98 Abs. 2 AIG und Art. 45 und 71a Abs. 1 Bst. e VZAE)

19Vgl. www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/register/unternehmensregister/unternehmens-identifikationsnummer.html.

20SR 142.20

21 SR 142.201