Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/31: Bundesgesetz über einen Rettungsschirm für die Elektrizitätswirtschaft · 20 Seiten

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des Subsidiaritätsgrundsatzes und die Sicherstellung der Rückzahlungsfähigkeit des Darlehens durch das Unternehmen.

Buchstabe a hält die Nicht-Überschuldung als Eingangskriterium fest und soll Unternehmen von einem Darlehen ausschliessen, deren angespannte Situation nicht nur auf die ausserordentlichen Marktentwicklungen, sondern auf strukturelle Solvenz-Probleme zurückzuführen ist. Der Rettungsschirm soll nicht dazu dienen, strukturelle Probleme eines Elektrizitätsunternehmens zu lösen.

Buchstabe b fordert die Erfüllung der in Artikel 3 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 5 beschriebenen Selbsthilfemassnahmen des Unternehmens und die Beteiligung seiner Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den bestehenden Finanzierungspartnern.

In Buchstabe c wird als zusätzliches Kriterium gefordert, dass die ausserordentliche Marktentwicklung, wie sie auch in Artikel 3 Absatz 2 umschrieben wird, zu einem Liquiditätsengpass beim Unternehmen führt und dadurch die Illiquidität oder die Überschuldung drohen würde, welche die Elektrizitätsversorgung in der Schweiz ernsthaft gefährde würde.

In Absatz 2 wird festgelegt, dass innerhalb eines Konzerns nur ein Darlehen gewährt wird, wenn ein systemkritisches Unternehmen Teil einer Konzernstruktur ist.

Art. 7 Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag

Absatz 1: Die systemkritischen Unternehmen können ein vom Bund gewährtes Darlehen nicht ohne Einschränkung verwenden; das Darlehen muss einem klaren Zweck dienen: der Überbrückung von Liquiditätsengpässen bei ausserordentlichen Marktentwicklungen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. c).

Absatz 2: Das Darlehen wird marktgerecht verzinst, zuzüglich eines Risikozuschlags. Es werden ein Zins bestehend aus Basiszins und eine Zinsmarge erhoben, wobei der Basiszins wegen der marktgerechten Ausgestaltung immer mindestens null sein muss. Die Zinsmarge orientiert sich an den Finanzierungskonditionen des Unternehmens oder vergleichbarer Unternehmen. Der zusätzlich zum Zins geschuldete Risikozuschlag hat sowohl Prämien- als auch Lenkungscharakter. Er soll das Risiko des Bundes als "lender of last resort" entschädigen und gleichzeitig durch negative Anreize das Verhalten der Unternehmen lenken: Sie sollen möglichst vermeiden wollen, auf Darlehen des Bundes zurückzugreifen. Sollte sich dies nicht vermeiden lassen, dient der Zuschlag dazu, die Unternehmen zu motivieren, das Darlehen möglichst schnell wieder zurückzuzahlen.

Absatz 3: Um die in Absatz 2 erwähnte negative Anreizwirkung zu erzielen, beträgt der Risikozuschlag in der Regel jährlich 20 Prozent der Darlehenssumme (Bst. a). Damit für ausserordentliche Marktentwicklungen möglichst rasch eine Lösung zur Verfügung steht, sollen die Verträge zwischen dem Bund und den systemkritischen Unternehmen spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bzw. dem Erlass einer Verfügung abgeschlossen werden. Um lange Verhandlungen möglichst unattraktiv zu machen, wir der Risikozuschlag auf 30 Prozent der Darlehenssumme erhöht, wenn der Vertrag nicht innert der vorgegebenen Frist abgeschlossen wird.

Absatz 4: Während der Dauer des Darlehensvertrags ist der Risikozuschlag gestundet. Er wird am Ende der vereinbarten Laufzeit, spätestens aber am 31. Juli 2026 fällig. Die Kosten des Unternehmens für den Risikozuschlag dürfen den Endverbrauchern, die die Elektrizität für den eigenen Verbrauch in der Grundversorgung kaufen, nicht weiterbelastet werden. Damit wird die disziplinierende Wirkung des Risikozuschlags unterstützt.

Gemäss Absatz 5 ist der Darlehensbetrag begrenzt. Betraglich unbegrenzte Darlehen sind weder möglich noch zielführend. Aufgrund der Heterogenität der systemkritischen Unternehmen wurde auf einen gesetzlich fixierten absoluten Höchstbetrag verzichtet. Der Höchstbetrag ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls. Die Darlehensverträge unterstehen dem öffentlichen Recht. Bei Rechtsstreitigkeiten sind also nicht kantonale (Zivil-)Gerichte zuständig, sondern das Bundesverwaltungsgericht und allenfalls das Bundesgericht, die allfällige Klagen oder Beschwerden zu beurteilen haben. Insgesamt wird dadurch auch eine einheitliche Rechtsprechung gefördert. Ein allfälliges Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.

Damit eine weitgehende Gleichbehandlung der systemkritischen Unternehmen und die operationelle Umsetzbarkeit der Darlehensgewährung beim Bund sichergestellt werden kann, legt Absatz 6 fest, dass die Darlehensverträge einheitliche Vorgaben zu den Modalitäten des Bezugs und der Rückzahlung von Darlehensbeträgen enthalten müssen. Im Vertrag werden die Bewegungen, d.h. entweder Bezug oder Rückzahlung, Verlängerung, Erhöhung oder Reduktion des Darlehens auf eine