Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/31: Bundesgesetz über einen Rettungsschirm für die Elektrizitätswirtschaft · 20 Seiten

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Aufgrund der hohen Unsicherheit darüber, ob Direktdarlehen des Bundes tatsächlich nötig werden, wird darauf verzichtet, dem Parlament vorsorglich Voranschlagskredite zu beantragen. Der Bundesrat würde im Bedarfsfall der Finanzdelegation einen Nachtragskredit mit Vorschuss nach Artikel 34 des Finanzhaushaltgesetzes vom 5. Oktober 200718 (FHG) beantragen. Kommen Finanzmittel zur Auszahlung, so dürften die Aufwendungen als ausserordentliche Ausgaben nach Artikel 15 FHG19 gelten.

Auch die personellen Folgen eines Rettungsschirms für die Elektrizitätswirtschaft können derzeit noch nicht abgeschätzt werden. Je nach Umsetzung entsteht auf der Seite des Bundes vorübergehend ein personeller Mehrbedarf für die Umsetzung des Rettungsschirms sowie für die Verwaltung der Darlehen oder die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben. Daneben wird auch externe Unterstützung nötig sein. Die bundesseitigen Kosten sollen durch die Bereitstellungspauschale gedeckt werden.

6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Der Rettungsschirm für die Strombranche trägt dazu bei, die Stromversorgungssicherheit in der Schweiz zu erhöhen. Davon profitieren auch die Kantone und Gemeinden, unabhängig ob diese direkt oder indirekt an den systemkritischen Unternehmen beteiligt sind.

Finanzhilfen für unterstellte, systemkritische Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft werden nur subsidiär gewährt. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es – trotz des Aufspannens eines Rettungsschirms – primär Aufgabe der Unternehmen und der Kantone und Gemeinden als ihre Eigentümer ist, laufend alle notwendigen Vorkehrungen treffen, um Krisensituationen zu begegnen, das Fortbestehen der betroffenen Unternehmen zu gewährleisten und damit Finanzhilfen des Bundes im Endeffekt zu verhindern. Finanzhilfen des Bundes sind nur bei ausserordentlichen Marktentwicklungen, die Zahlungsunfähigkeit, ein Konkurs- oder Nachlassverfahren wahrscheinlich machen, vorgesehen.

Der hohe Risikozuschlag auf den Darlehen des Bundes kann Auswirkungen auf den Strompreis haben. Grössere Stromkunden könnten dieser Erhöhung ausweichen, indem sie sich einen neuen Verkäufer suchen. Die grundversorgten Endverbraucher können dagegen nicht ausweichen. Immerhin wird die Überwälzung der Bereitstellungspauschale und des Risikozuschlags auf die Endverbraucher ist demgegenüber nach Massgabe von Artikel 13 unzulässig.

6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Gemäss dem Gefährdungsdossier des Bundes zieht ein grossflächiger Stromausfall in der

Schweiz enorme Schäden an Personen, Vermögen und wirtschaftlicher Leistung nach sich20. Indem der Rettungsschirm für systemkritische Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft dazu beiträgt, die Stromversorgungssicherheit der Schweiz zu erhöhen, kann von positiven Auswirkungen auf die Volkswirtschaft ausgegangen werden.

Es ist allerdings zu beachten, dass die Schaffung eines Rettungsschirms zu Fehlverhalten führen kann – beispielsweise wenn das Aufspannen eines Rettungsschirms dazu führt, dass unterstellte Unternehmen Risiken vermehrt in Kauf nehmen oder sich gemeinsam mit den Eigentümerinnen und Eigentümer weniger intensiv um notwendige, präventive Vorkehrungen bemühen. Deshalb sind die im Gesetz festgehaltenen, strengen Bedingungen für eine Finanzhilfe des Bundes notwendig.

Der Rettungsschirm kann aus ordnungspolitischer Sicht nur eine temporäre Übergangsmassnahme sein – mittelfristig müssen Massnahmen und Vorschriften umgesetzt werden, die eine Krisenhilfe des Bundes unnötig machen (Vorschriften BCM, Gesetz zur Integrität und Transparenz des Grosshandels von Strom und Gas, Vorgaben zur Liquidität und Kapitalausstattung der Unternehmen).

18 SR 611.0

19 SR 611.0

20 https://www.babs.admin.ch/ «Gefährdungsdossier Stromausfall»