Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/31: Bundesgesetz über einen Rettungsschirm für die Elektrizitätswirtschaft · 20 Seiten

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das Gegenstück zu Absatz 3 und ermöglicht dem Bund (inkl. ElCom, EFK und beauftragte Dritte) die notwendigen Informationen und Daten bei Bedarf bei den systemkritischen Unternehmen aktiv einzuholen.

Artikel 14 Absatz 1 ermöglicht die Bearbeitung, Verknüpfung und Bekanntgabe von Personendaten und Informationen durch die zuständigen Amtsstellen des Bundes, die Kantone und Gemeinden sowie die ElCom, die Eidgenössische Finanzkontrolle sowie allfällig beauftragte Dritte, die zur Gewährung, Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Darlehen und Sicherheiten oder sonst für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.

Artikel 14 Absatz 3 hält ausdrücklich fest, dass das Bankkunden-, Steuer-, Revisions- oder Amtsgeheimnis bei der Einholung, Bearbeitung, Verknüpfung und Bekanntgabe von Personendaten und Informationen zwischen den in Absatz 1 genannten Stellen und Personen nicht geltend gemacht werden kann. Der Informationsfluss und die entsprechende Bearbeitung und Verknüpfung der Daten sind unabdingbare Voraussetzungen für die Gewährung, Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Darlehen und Sicherheiten und um die Finanzhilfen effizient und effektiv abwickeln zu können. Die Beschränkung der erwähnten Geheimhaltungsrechte ist an das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz26 angelehnt und hat sich in diesem Zusammenhang bewährt.