Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/31: Bundesgesetz über einen Rettungsschirm für die Elektrizitätswirtschaft · 20 Seiten
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Verfügung zu stellen. Es kann sich dabei um Aktionärsdarlehen, Aktienkapital-Erhöhungen oder Marktlösungen handeln (Bsp. Wandelanleihen).
Absatz 2 hält fest, dass der Bund bei ausserordentlichen Marktentwicklungen subsidiär im Rahmen des Rettungsschirms allfällige Finanzhilfen in Form besicherter Darlehen an systemkritische Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft zur Sicherstellung von deren Zahlungsfähigkeit gewähren kann, wenn deren Illiquidität oder die Überschuldung trotz der Massnahmen nach Absatz 1 drohen würde. Der Grundsatz der Subsidiarität wird insbesondere mit den Voraussetzungen an die Gewährung eines Darlehens nach dem 2. Abschnitt des Gesetzes gewahrt.
Ausserordentliche Marktentwicklungen können beispielsweise entstehen, wenn es Strukturbrüche bei der Gasbeschaffung (z.B. aus Russland) gibt und diese zu Preissprüngen an den Grosshandelsmärkten führen. So können weitergehende Sanktionen zu einer drastischen, kurzfristig eintretenden Verknappung der physischen Gaslieferungen führen und damit zu einem explosionsartigen Anstieg der Energiepreise (Gas und Strom). Dadurch kann sich für längere Zeit ein höherer Preis auf dem Stromgrosshandelsmarkt einstellen, was zu einer unmittelbaren Erhöhung der Sicherheitsleistungen führt. Denkbar ist aber auch, dass durch das Auslaufen der heute noch bestehenden europäischen Lieferverträge mit Russland die Strom- und Gaspreise kontinuierlich über den Verlauf der nächsten Wochen und Monate ansteigen. Im Winterhalbjahr könnte sich die Situation derart zuspitzen, so dass ein Unternehmen seine Margin-Anforderungen nicht mehr erfüllen kann oder ein Ausfall wichtiger Gegenparteien einen Dominoeffekt verursacht.
Art. 4 Erfordernis eines Darlehensvertrags
Die Bestimmung verpflichtet die systemkritischen Unternehmen, innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes oder seit dem Zeitpunkt des Erlasses einer Verfügung gemäss Artikel 2 Absatz 3 mit dem Bund einen Vertrag über ein besichertes Darlehen abzuschliessen. Mit dem vorzeitigen Abschluss des Darlehensvertrages sichern sich die Unternehmen gegen ausserordentliche Marktentwicklungen ab und halten mit dem Bund die Darlehensbedingungen fest. Die konkreten Darlehensbedingungen werden unter Einhaltung der Rahmenbedingungen insbesondere nach Artikel 7 zwischen dem Unternehmen und dem Bund verhandelt. Vorbehalten bleiben die Vorgaben nach Artikel 5 Absatz 3.
Art. 5 Allgemeine Pflichten der systemkritischen Unternehmen; Pflichten im Zusammenhang
mit dem Darlehensvertrag
Absatz 1 stellt sicher, dass die systemkritischen Unternehmen vorrangig und laufend alle notwendigen Massnahmen zur Verbesserung ihrer Liquidität und ihrer Kapitalbasis ergreifen. Eine allfällige Finanzhilfe wird nur subsidiär gewährt. Die Buchstaben a bis c schlüsseln die Massnahmen zur Verbesserung der Liquidität und Kapitalbasis in drei nicht abschliessende Bereiche auf:
Buchstabe a gilt als allgemeine strategische Prämisse. Demnach haben alle systemkritischen
Unternehmen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ihre Tätigkeiten an einer stetigen Risikoreduktion auszurichten. Darunter sind Massnahmen wie die Anpassung des Eigenhandels und von Termingeschäften, aber auch Präventivmassnahmen für den Fall, dass Gegenparteien ausfallen, zu verstehen. Darunter fallen im Weiteren auch Massnahmen, die das Gesamtrisiko durch eine adäquate Aufteilung der Markt-, Gegenpartei- und Liquiditätsrisiken minimiert. Damit soll letztlich auch das Risiko reduziert werden, dass der Bund überhaupt ein Darlehen gewähren muss.
Buchstabe b: Darunter fallen beispielsweise die Verbesserung des Liquiditätsmodells, die Um-
strukturierung von Finanzierungen, der Verkauf von nicht betriebsnotwendigen Aktiva oder der Verzicht auf nicht zwingend nötige Investitionen, die Minimierung von variablen Kosten oder betriebliche Restrukturierungen.
Buchstabe c: Die aktuelle Entwicklung auf den Energiemärkten führt bei den Unternehmen in
erster Linie zu Liquiditätsproblemen. Steigende Energiepreise wirken sich grundsätzlich – wenn auch verzögert – positiv auf die Rentabilität und Solvenz der Stromproduzenten aus. Dementsprechend sollte es den Unternehmen grundsätzlich möglich sein, den Bedarf an liquiden Mitteln über ihre bestehenden Finanzierungspartner oder bedeutende Aktionäre zu decken. Mit dieser Bestimmung sollen insbesondere auch die Kantone in die Pflicht genommen werden, welche zum Teil (direkt oder indirekt) bedeutende Anteile an den betroffenen Unternehmen halten und in der Regel in den Genuss von Dividendenzahlungen gekommen sind und künftig kommen werden.