Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/31: Bundesgesetz über einen Rettungsschirm für die Elektrizitätswirtschaft · 20 Seiten
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7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Die allenfalls betroffenen systemkritischen Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft sind in privater Hand. Zusätzlich können Kantone und Gemeinden finanziell beteiligt sein. Damit ist es primär Sache der Privaten, sowie auch der Kantone und Gemeinden, ihr Unternehmen finanziell zu unterstützen. Daher ist in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehen, dass eine allfällige Unterstützung des Bundes nur subsidiär erfolgen kann. Die Hilfe des Bundes kann in Anbetracht der
kurzfristig benötigen Unterstützung, die eine beachtliche Höhe erreichen dürfte, für den Erhalt einer genügenden Stromversorgung sehr wichtig sein.
Dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz wird durch die Regelung in den Artikeln 3 Absatz 3, 5, 7, 8, 10 und 11 weitgehend Rechnung getragen. So kann der Bundesrat die systemkritischen Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft verpflichten, diverse Vorkehren zu treffen (vgl. Erläuterungen zu Art. 3 Abs. 3). Auch die anderen genannten Artikel verpflichten entweder die Unternehmen oder die Kantone und Gemeinden einzelnen Pflichten nachzukommen oder gewisse Eigentumsbeschränkungen zu akzeptieren (vgl. die Erläuterungen zu den genannten Bestimmungen). Insbesondere werden in Artikel 11 des Gesetzes sämtliche Kantone verpflichtet - auch solche, die nicht an systemkritischen Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft beteiligt sind - sich an allfälligen definitiven Verlusten auf den nach dem Gesetz gewährten Darlehen zu beteiligen.
7.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Nach Artikel 91 Absatz 1 der Bundesverfassung erlässt der Bund Vorschriften über den Transport und die Lieferung von elektrischer Energie. Gemäss den Ausführungen in der Botschaft vom 3. Dezember 200424 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz kann der Bund aufgrund der umfassenden Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich namentlich die Übertragung monopolisieren, Tarifvorschriften erlassen, Regelungen betreffend der Unternehmungen der Elektrizitätswirtschaft aufstellen, ein Netzzugangsrecht verankern sowie Massnahmen betreffend Versorgungssicherheit, wie Anschluss- und Lieferpflichten, vorsehen.
Der Ausfall eines systemkritischen Unternehmens der Elektrizitätswirtschaft könnte zu Stromunterbrüchen im In- und Ausland führen. Der Bund hat ein grosses Interesse daran, dass die Stromversorgung ohne Unterbruch gewährleistet werden kann. Sollte es nicht gelingen, ein Unternehmen durch die Eignerinnen und Eigner genügend finanziell zu stützen, so soll der Bund einspringen können.
Nach Artikel 3 Absatz 1 sollen die staatlichen Finanzhilfen subsidiär zu den Massnahmen des Unternehmens der Elektrizitätswirtschaft und ihren Eigentümerinnen und Eigentümern erfolgen. Dies entspricht den allgemein gültigen Vorgaben des Subventionsgesetzes, das Finanzhilfen zulässt, wenn die zu fördernde Aufgabe ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllt wird und die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen (Art. 6 Bst. c und d SuG25).
Die Geltungsdauer des Gesetzes ist bis Ende 2026 befristet.
7.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes kann der Bundesrat Ausführungsbestimmungen erlassen, die die systemkritischen Unternehmen verpflichten, Vorkehrungen zur Sicherstellung ihrer Produktions- und Lieferbereitschaft zu treffen sowie insbesondere finanzielle, organisatorische,
technische und administrative Massnahmen vorzubereiten.
7.8 Datenschutz
Nach Artikel 5 Absatz 3 sind die systemkritischen Unternehmen verpflichtet, die notwendigen Informationen und Daten regelmässig und zeitnah zur Verfügung zu stellen. Artikel 5 Absatz 4 bildet
24 BBl 2005 1611, hier 1674
25 SR 616.1