Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/31: Bundesgesetz über einen Rettungsschirm für die Elektrizitätswirtschaft · 20 Seiten
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systemkritische Unternehmen müssen durch ihre Eigentümerinnen unterstützt werden, oder sie werden kurzfristig durch Konkurrentinnen abgelöst.
Aufgrund der Dringlichkeit – die Gefahr eines Gasembargos besteht, und im Krisenfall muss die Liquidität innert ca. 48 Stunden gewährt werden können – soll das Bundesgesetz dem Parlament so rasch als möglich unterbreitet werden. Deshalb beantragt der Bundesrat der Koordinationskonferenz gemäss Artikel 85 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023, dass die Botschaft ausnahmsweise im Sonderverfahren in beiden Räten in der Sommersession 2022 beraten werden soll. Das Gesetz soll zudem nach der Verabschiedung gemäss Artikel 165 BV4 dringlich in Kraft gesetzt werden (ohne Abwarten der Referendumsfrist); es ist deshalb zu befristen.
3. Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Anfang März 2022 schickte die European Federation of Energy Traders (EFET) einen Brief an die EU-Kommission. Darin fordert die Energiebranche eine zeitlich begrenzte Notfall-Liquiditätshilfe, zur Sicherstellung der Energiegrosshandelsmärkte in ausserordentlichen Marktsituationen. Die Finanzhilfe sollte von den Regierungen bzw. den Zentralbanken bereitgestellt werden. Am 23. März
5 2022 hat die EU-Kommission einen befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen erlassen .
Das gibt den Mitgliedstaaten mehr Spielraum beim Gewähren von Hilfen an die Unternehmen als in normalen Zeiten. Anfang April 2022 gab die deutsche Bundesregierung bekannt, dass sie einen Schutzschild für vom Krieg betroffene Unternehmen – u.a. für die inländische Energiewirtschaft – schafft. Über die staatliche Förderbank KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) werden den Unternehmen mit einer Bundesgarantie unterlegte Kreditlinien im Umfang von 100 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt. Frankreich hat bereits Mitte März die staatliche Electricité de France (EDF) mit zusätzlichem Kapital versorgt.
4. Grundzüge der Vorlage
4.1 Die beantragte Neuregelung
Ziel des Gesetzes ist es, die Elektrizitätsversorgung der Schweiz bei ausserordentlichen Marktentwicklungen, denen die Elektrizitätswirtschaft nicht selber zu begegnen vermag, sicherzustellen.
Dafür sieht das Gesetz die Möglichkeit von subsidiären Finanzhilfen in Form von Darlehen an systemkritische Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft vor. Als ausserordentliche Marktentwicklungen gelten insbesondere sehr starke Preissteigerungen innert sehr kurzer Zeit oder ein flächendeckender Vertrauensverlust auf den europäischen Energiemärkten, die zu Liquiditätsengpässen führen.
Nach dem Grundsatz der Subsidiarität treffen die systemkritischen Unternehmen gemeinsam mit ihren Fremdkapitalgeberinnen und -gebern (Banken, Obligationäre, etc.) sowie ihren Eigentümerinnen und Eigentümern (Kantone, Gemeinden, Private) laufend alle notwendigen Vorkehrungen, um möglichen Krisensituationen zu begegnen und ihr Fortbestehen sicherzustellen (Going concern). In einer primären Verantwortung steht bei aktienrechtlich organisierten Unternehmen zunächst der Verwaltungsrat der Gesellschaft. Er muss die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren und u.a. dafür sorgen, dass durch alle geeigneten Massnahmen die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft aufrecht erhalten bleibt oder zeitnah wiederhergestellt wird. Alle Möglichkeiten zur Sicherung oder Wiederherstellung der Liquidität und eines im Hinblick auf die Unternehmensrisiken adäquaten Eigenkapitals müssen analysiert und gegebenenfalls zusammen mit den am Unternehmen beteiligten Personen und Kreditinstituten ergriffen werden. Auch wenn rein aktienrechtlich keine Nachschusspflichten für Aktionäre und Aktionärinnen bestehen, geht mit der Eignerstellung an einem Unternehmen dennoch eine gewisse Verantwortung einher.
Der Bund soll die Möglichkeit erhalten, privatrechtlichen, systemkritischen Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft subsidiär besicherte Darlehen zu gewähren, wenn ausserordentliche Marktentwicklungen zu einem Liquiditätsengpass führen und in der Folge die Illiquidität oder Überschuldung drohen, was in letztlicher Konsequenz ein Konkurs- oder Nachlassverfahren wahrscheinlich macht.
3 SR 171.10
4 SR 101
5 https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/statement_22_1949