Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/31: Bundesgesetz über einen Rettungsschirm für die Elektrizitätswirtschaft · 20 Seiten

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Ende der Geltungsdauer des Gesetzes zinslos und entsprechend den von systemkritischen Unternehmen geleisteten Zahlungen an diese rückerstattet (Abs. 4).

Art. 14 Bearbeitung, Verknüpfung und Bekanntgabe von Personendaten und Informationen

Die Bestimmung orientiert sich an Artikel 11 des Covid-19-SBüG vom 25. September 202014. Der umfassende Informations- und Datenaustausch nach Absatz 1 ist für den Bund zwingend notwendig. Er dient unter anderem auch zur Vorbeugung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbräuchen.

Die zuständigen Bundesstellen, einschliesslich der ElCom und der Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK), der zuständigen Amtsstellen der Kantone und Gemeinden sowie beauftragte Dritte nach Artikel 16 Absatz 3 dürfen alle Personendaten und Informationen, die zur Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Darlehen nach diesem Gesetz sowie zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch notwendig sind, bearbeiten, verknüpfen und untereinander bekanntgeben. Absatz 1 sichert den notwendigen Informations- und Datenaustausch. Die ElCom wird aufgrund ihrer wichtigen Funktion als unabhängige staatliche Regulierungsbehörde im Elektrizitätsbereich ausdrücklich erwähnt. Sie soll das Marktgeschehen und zum genannten Zweck auch das Marktverhalten der Unternehmen sowie die Auswirkungen auf die Risiken der Unternehmen beobachten (Art. 15). Somit kann die ElCom gestützt auf Artikel 14 z.B. auch Daten bearbeiten, die ihr die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft zu ihren Geschäften am Energiegrosshandelsmarkt freiwillig liefern. So hat sie u.a. ein Bild von Liquiditätsgraden, was für die Überwachung der Versorgungssicherheit und die Anwendung der Instrumente nach diesem Gesetz wichtig ist.

Absatz 3 hält ausdrücklich fest, dass das Bankkunden-, Steuer-, Statistik-, Revisions- oder Amtsgeheimnis der Bearbeitung, Verknüpfung und Bekanntgabe der Personendaten und Informationen nach Absatz 1 nicht entgegengehalten werden kann.

Zum Bund bzw. zu den zuständigen Amtsstellen des Bundes zählt – wie bei Artikel 11 des Covid-19-SBüG – auch die EFK (s. zudem Art. 8 Abs. 1 Bst. c des Finanzkontrollgesetzes15). Die Personendaten und Informationen umfassen im vorliegenden Fall die Daten zu natürlichen und juristischen Personen.

Absatz 4: Eine weitgehende Informationstransparenz ist im Kontext eines Rettungsschirms zwingend notwendig. Gleichzeitig sind solche Informationen und Daten der betroffenen privaten Unternehmen zweifellos sehr sensibler Natur. Sie dürften regelmässig Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 200416 (BGÖ) enthalten.

Angesichts der ausgewiesenen Sensitivität dieser Daten und Informationen und um eine klare Rechtslage zu erreichen, beschränkt das Gesetz den sachlichen Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes. Absatz 4 stellt somit eine Spezialbestimmung im Sinne von Artikel 4 Buchstabe a BGÖ dar. Er schränkt hingegen den Austausch von Informationen und Daten zwischen den zuständigen Amtsstellen, inkl. der ElCom, in keiner Weise ein.

Es ist jedoch unbestritten, dass Transparenz bezüglich des staatlichen Handelns wichtig und notwendig ist. Diese Transparenz soll anderweitig hergestellt werden, indem wichtige Eckwerte und Rahmenbedingungen in geeigneter Form offengelegt werden. Der Öffentlichkeit werden damit diejenigen Informationen zur Verfügung stehen, die der Beurteilung des Rettungsschirms dienen und die unter Wahrung der entsprechenden Geheimhaltungsvorschriften öffentlich zugänglich gemacht werden können, ohne dass Rückschlüsse auf die Interna der betroffenen Unternehmen möglich sind.

Art. 15 Beobachtung und Information

Die ElCom beobachtet die Entwicklung der Märkte und der Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft. (Abs. 1). Absatz 2 bestimmt, dass die ElCom die zuständigen Bundesstellen nach Artikel 16 regelmässig über die Erkenntnisse ihrer Beobachtungen informiert.

14 SR 951.26

15 SR 614.0

16 SR 152.3