Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/31: Bundesgesetz über einen Rettungsschirm für die Elektrizitätswirtschaft · 20 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 9: Sollten für die vom Pfandrecht betroffenen Beteiligungsrechte allenfalls Übertragungsbeschränkungen gelten (z.B. statutarische Vinkulierungsvorschriften), sind diese im Kontext des gesetzlichen Pfandrechts nach Artikel 8 unwirksam.
Absatz 10: Das Pfandrecht geht mit der Beendigung des gesamten Darlehensverhältnisses und der vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensverhältnis stehen, unter. Ist das Darlehensverhältnis nicht definitiv beendet, besteht das Pfandrecht auch dann, wenn unter dem Darlehensvertrag zu einem spezifischen Zeitpunkt gerade kein Darlehensbetrag ausstehend sein sollte.
3. Abschnitt: Darlehensgewährung mittels Verfügung
Art. 9
Absatz 1 dient als ultima ratio und sieht vor, dass Darlehen nach diesem Abschnitt mittels Verfügung gewährt werden können, wenn eine besondere Dringlichkeit auftritt oder wenn der Darlehensvertrag mit dem systemkritischen Unternehmen nicht rechtzeitig geschlossen werden kann.
Bei solchen ausserordentlichen Marktentwicklungen besteht das Risiko, dass ein oder mehrere Unternehmen innert ca. 48 Stunden sehr grossen zusätzlichen Liquiditätsbedarf haben (u.U. mehrere Milliarden) und die Zeit für den Abschluss eines Darlehensvertrags nicht ausreicht. Für solche Situationen muss der Bund – mit Blick auf den Erhalt der Stromversorgungssicherheit – ein Mittel zur Hand haben, um die benötigte Liquidität dennoch schnell zur Verfügung stellen zu können. Die Gewährung von besicherten Darlehen mittels Verfügung schliesst gleichzeitige Massnahmen gestützt auf die bundesrätliche Verordnungskompetenz nach Artikel 5 Absatz 3 nicht aus.
Nach Absatz 2 sind die Bestimmungen des 2. Abschnitts sowie von Artikel 5 auch bei der Darlehensgewährung mittels Verfügung anwendbar.
Der Risikozuschlag ist in Fall eines verfügten Darlehens um 10 Prozentpunkte höher als beim Darlehensvertrag (Art. 7 Abs. 3 Bst. b). Damit soll ein klarer Anreiz zu einer frühzeitigen, ordentlichen und einvernehmlichen Darlehensregelung geschaffen werden. Der Risikozuschlag ist während der Darlehenslaufzeit gestundet und wird mit der Darlehensrückzahlung fällig. Dies entspricht der Regelung von Artikel 7 Absatz 4. Für die Stundungswirkung ist es damit unerheblich, ob das Darlehen auf dem ordentlichen oder auf dem Verfügungsweg gewährt wird.
4. Abschnitt: Pflichten der Kantone und der Gemeinden
Art. 10 Unterlassungspflicht der Kantone und der Gemeinden
Im Sinne eines Auffangtatbestands haben die Kantone und die Gemeinden alles zu unterlassen, was die Rückzahlung der bürgschaftsgesicherten Kreditbeträge beziehungsweise der Darlehen gefährden könnte.
Es ist wichtig, dass bis zur vollständigen Rückzahlung des vom Bund gewährten Darlehens weder Änderungen bei Bewilligungen / Konzessionen noch Heimfälle zu grundlegenden Änderungen bei den systemkritischen Unternehmen führen, die den Bund in eine schlechtere Position bringen. Es gilt – für einen zeitlich beschränkten Zeitraum – den Status quo zu erhalten, ausser es sprechen zwingende Gründe dagegen. Hier sind, in Eigenverantwortung, die Kantone und die Gemeinden in der Pflicht.
Art. 11 Anteil der Kantone an Darlehensverlusten
Im Rahmen dieses Gesetzes unterstützt der Bund systemkritische Unternehmen, die mehrheitlich den Kantonen und den Gemeinden gehören. Dies dient der Stromversorgungssicherheit in der ganzen Schweiz und nicht nur in den Kantonen, in denen die betroffenen Unternehmen operationell tätig oder in denjenigen Kantonen, die (indirekt) Eigner der Unternehmen sind. Käme der Bund bei der Darlehensgewährung zu definitiven Verlusten, würden die verbleibenden Verluste sozialisiert. Dabei übernimmt der Bund 50 Prozent dieser Verluste und die Gesamtheit der Kantone die übrigen 50 Prozent. Unter den Kantonen wird der Verlustbetrag anhand des kantonalen Anteils am Bruttoinlandprodukt des Jahres 2020 aufgeteilt (Abs. 1).