Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/31: Bundesgesetz über einen Rettungsschirm für die Elektrizitätswirtschaft · 20 Seiten
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Damit soll gewährleistet werden, dass die systemkritischen Unternehmen handlungsfähig bleiben und die Elektrizitätsversorgung in der Schweiz sicherstellen können. Insgesamt will der Bund für diesen Zweck maximal 10 Milliarden Franken zur Verfügung stellen.
Systemkritische Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft sind dem Rettungsschirm von Gesetzes wegen unterstellt. Um Fehlverhalten zu vermeiden (bspw. soll der Rettungsschirm nicht dazu führen, dass Unternehmen vermehrt Risiken in Kauf nehmen oder sich die Eigentümerinnen und Eigentümer weniger intensiv um notwendige Vorkehrungen bemühen), ist eine Finanzhilfe des Bundes an strenge Bedingungen geknüpft. Dazu gehören u.a. Transparenzvorschriften, eine
marktgerechte Verzinsung plus Risikozuschlag, ein Dividendenausschüttungsverbot sowie Sicherheiten insbesondere in der Form von Verpfändungen von Aktien. Zudem fällt für die unterstellten Unternehmen eine Bereitstellungspauschale an, die die Kosten beim Bund für das Aufspannen des Rettungsschirms mindestens teilweise decken soll. Die Verzinsung der Darlehen erfolgt zu Marktkonditionen, mit einem Risikozuschlag von mindestens 20 Prozent.
Das Bundesgesetz verpflichtet die systemkritischen Unternehmen, sich mit dem Bund innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Bedingungen eines subsidiären Darlehens in einer Krisensituation zu einigen, da die Liquiditätshilfe im Ernstfall innert kürzester Zeit bereitstehen muss. Mit Blick auf ein allfälliges Fehlverhalten ist zudem vorgesehen, dass beim Bund entstandene definitive Verluste zu 50 Prozent von den Kantonen zu tragen sind.
Der Rettungsschirm setzt ausgesprochen problematische Anreize, für die Unternehmen selbst, für ihre Eigentümerinnen und Eigentümer und für die Fremdkapitalgeberinnen. Er birgt die Gefahr, dass die Unternehmen ihre Bemühungen um ausreichende Liquiditäts- und Kapitalpolster einstellen, die Fremdkapitalgeberinnen (etwa Banken) ihre Kredite oder Kreditlinien zurückziehen oder die Eigentümerinnen ihren Unternehmen Kapital entziehen. Bei der Ausgestaltung des Rettungsschirms hat der Bundesrat deshalb darauf geachtet, die Fehlanreize möglichst gering zu halten und die private Initiative nicht zu verdrängen. Beispielsweise wurde der Rettungsschirm so ausgestaltet, dass die Unternehmen nicht daran gehindert werden, neue Kreditlinien bei Banken abzuschliessen. Zudem ist entscheidend, dass der Rettungsschirm nur eine temporäre Übergangsmassnahme bleibt. Mittelfristig müssen Massnahmen umgesetzt werden, die eine Finanzhilfe des Bundes überflüssig machen (u.a. Vorschriften zum BCM, Gesetz zur Integrität und Transparenz des Grosshandels von Strom und Gas, allfällige Vorgaben zur Liquidität und Kapitalausstattung der Unternehmen). Das dringliche Gesetz ist deshalb bis Ende 2026 befristet, allfällige Darlehen müssen spätestens Ende Juli 2026 vollständig zurückbezahlt sein.
4.2 Umsetzung
Nach Inkrafttreten des Gesetzes wird erwartet, dass die systemkritischen Unternehmen von selbst auf das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) beziehungsweise auf das Bundesamt für Energie (BFE) zugehen und mit dem Bund innerhalb von sechs Monaten einen Vertrag über ein besichertes Darlehen abschliessen. Werden die Unternehmen nicht selber aktiv, wird das BFE die Unternehmen entsprechend mahnen. Erfolgt der Vertragsabschluss nicht innert sechs Monaten seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wird der Risikozuschlag von jährlich 20 Prozent der Darlehenssumme auf 30 Prozent erhöht. Falls aufgrund von ausserordentlichen Marktentwicklungen bereits vor Vertragsabschluss und Fristende ein Darlehen gewährt werden muss, kann das UVEK Darlehen mittels Verfügung gewähren.