Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/31: Bundesgesetz über einen Rettungsschirm für die Elektrizitätswirtschaft · 20 Seiten

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5. Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

5.1 Gesetz

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Der Rettungsschirm deckt lediglich Unternehmen ab, die Rechtsträger des Privatrechts sind. Elektrizitätsunternehmen, die Teil einer kantonalen oder kommunalen Verwaltung sind oder als öffentlich-rechtliche Anstalten organisiert sind, sind a priori ausgeschlossen. Sie müssen im Ernstfall durch die betreffenden Staatswesen unterstützt werden.

Art. 2 Systemkritische Unternehmen

In Absatz 1 wird definiert, wann ein Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft, das Rechtsträger des Privatrechts ist, als systemkritisch gilt. Zwingend ist, dass das Unternehmen seinen Sitz in der Schweiz hat. Potenzielle Systemkritikalität eines Unternehmens der Elektrizitätswirtschaft besteht, wenn ein Unternehmen einen signifikanten Anteil am inländischen Produktionspark und der Vermarktung dieses Stroms hält. In diesem Kontext kann die Funktion der Kraftwerksbetriebsführerschaft im engeren Sinne als systemkritisch angesehen werden. Daneben dürften weitere Funktionen eines Unternehmens der Elektrizitätswirtschaft als potenziell systemkritisch angesehen

werden, v.a. die Bilanzgruppenverantwortung. Reine Versorger mit nur geringer Eigenproduktion sind nicht a priori als systemkritisch zu betrachten, da ihr Ausfall nicht zwingend Externalitäten im Sinne von negativen Auswirkungen auf die Stabilität des gesamten Versorgungssystems hat. Auch die Anzahl der Endkunden wird daher nicht als Kriterium herangezogen. Um zu beurteilen, welche Kraftwerksleistung als Schwelle für die Systemkritikalität herangezogen werden soll, wurde vereinfachend die von Swissgrid beschaffte und vorgehaltene Reserve- bzw. Regelleistung als Approximation herangezogen, also die Leistung für Primäregelenergie (PRL), Sekundärregelenergie (SRL) und Tertiärregelenergie (TRL). Vereinfachend kann daher angenommen werden, dass der Ausfall eines Unternehmens mit geringerer Kraftwerksleistung kurzfristig durch die von Swissgrid vorgehaltene Reserveleistung kompensiert werden kann. Aus Vorjahreszahlen ergibt sich daraus ein Wert von ungefähr 1'200 Megawatt (MW). Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft, die selbständig über eine totale in der Schweiz installierte Kraftwerksleistung von mindestens 1'200 MW verfügen können, werden daher als systemkritisch definiert. Mit dem Kriterium der selbständigen Verfügung wird abgebildet, dass gewisse Unternehmen nicht nur über Kraftwerke im direkten Eigentum verfügen, sondern auch über Mehr- oder Minderheitsbeteiligungen an anderen Kraftwerken (Partnerwerke) über Kraftwerksleistung verfügen können. Diese – über juristische Einheiten hinweg verschachtelte – Kraftwerksleistung ist mit Blick auf die Systemkritikalität in ihrer Gesamtheit zu

betrachten. Dies bedeutet, dass eine juristische Person, die ein Kraftwerk betreibt, die damit verbundene Leistung aber einer anderen juristischen Person zur Verfügung stellt (z.B. zur Vermarktung), nicht als systemkritisches Unternehmen nach diesem Gesetz gilt.

Der Elektrizitätsgrosshandelsmarkt umfasst alle Verträge und Derivate zur Lieferung, Bezug oder Transport von Elektrizität, die namentlich auf europäischen Börsen- oder Brokerplattformen oder mit anderen Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft ausserbörslich (Over the Counter) abgeschlossen werden.6 Verträge über die Lieferung und die Verteilung von Strom zur Nutzung durch Endverbraucher sind kein Elektrizitätsgrosshandel.

Diese Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen derzeit die Axpo Holding AG, die Alpiq Holding AG und die BKW AG.

Es ist nach Auffassung des Bundesrates zweckmässig, den Rettungsschirm für diese Unternehmen verpflichtend zu machen. Die Vorarbeiten zu dieser Vorlage zeigen, dass es Situationen geben kann, in denen die systemkritischen Unternehmen die nötige Liquidität nicht mehr selbst beibringen können. Ob der Bund im Ernstfall einem illiquiden systemkritischen Unternehmen ein

6 Siehe zum Begriff Energiegrosshandelsmarkt auch Artikel 2 Ziffer 4 und 6 der EU REMIT Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Okt. 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts, Fassung gemäss ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1.