Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/31: Bundesgesetz über einen Rettungsschirm für die Elektrizitätswirtschaft · 20 Seiten

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Absatz 2 hält fest, dass die vom Bund vereinnahmten Risikozuschläge zu 50 Prozent gemäss dem Verteilschlüssel nach Absatz 1 an die Kantone weitergeleitet werden. Die Kantone sind an den vereinnahmten Risikozuschlägen zu beteiligen, da sie ein Verlustrisiko mittragen.

5. Abschnitt: Finanzierung, Datenbearbeitung und Beobachtung

Art. 12 Finanzierung

Damit der Bundesrat mit den systemkritischen Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft einen Darlehensvertrag abschliessend kann, mit welchem Liquidität zugesichert wird, braucht er einen Verpflichtungskredit. Deshalb beantragt er dem Parlament einen solchen Kredit in der Höhe von 10 Milliarden Franken. Das Parlament beschliesst den Verpflichtungskredit in Form eines einfachen Bundesbeschlusses, der nicht dem Referendum untersteht.

Der Bundesrat stuft es aktuell als unwahrscheinlich ein, dass der Bund einem Unternehmen Darlehen gewähren muss. Er verzichtet daher vorderhand darauf, dem Parlament Voranschlagskredite zu beantragen. Sobald Darlehen gewährt und ausbezahlt werden müssen, würde der Bundesrat dem Parlament zum geeignetem Zeitpunkt einen dringlichen Nachtragskredit nach Artikel 34 des Finanzhaushaltgesetzes vom 5. Oktober 200713 (FHG) beantragen. Folglich müsste die Finanzdelegation gegebenenfalls über einen entsprechenden Nachtrag befinden. Es ist davon auszugehen, dass ein allfälliges Darlehen die Anforderungen an die Verbuchung als ausserordentliche Ausgabe gemäss Artikel 15 FHG erfüllen wird.

Art. 13 Bereitstellungspauschale

Absatz 1: Der Rettungsschirm verursacht beim Bund verschiedene Kosten, so beispielsweise für die Bereitstellung der notwendigen Liquidität, für die Umsetzung für die Vertragsverhandlungen mit den Unternehmen oder für externe Beratungsdienstleistungen.

Der Bund muss während der Laufzeit des Gesetzes mehr Liquidität bereithalten als für ihn selbst nötig ist. Das hat Mehrkosten zur Folge. Hinzu kommt der Personal- und Sachaufwand in der Verwaltung. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Pauschale die Kosten des Bundes nicht decken wird.

Vom Rettungsschirm profitieren dabei unmittelbar die systemkritischen Unternehmen, aber auch ihre Eignerinnen und Eigner sowie auch bestehende Finanzierungspartner wie z.B. Banken, zumal mit dem Rettungsschirm zusätzliche Sicherheit geschaffen wird. Mit Blick auf die Stromversorgungssicherheit profitiert vom Rettungsschirm aber auch die ganze Schweiz.

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, einen Teil der bei Bund anfallenden Kosten mittels einer Pauschale auf die systemkritischen Unternehmen abzuwälzen.

Das systemkritische Unternehmen schuldet die Bereitstellungspauschale ab Inkrafttreten des Gesetzes (d.h. im Zeitpunkt, in dem der Schutzschirm aufgespannt wird) beziehungsweise ab dem Zeitpunkt, in welchem das UVEK das Unternehmen als systemkritisch bezeichnet (Art. 2 Abs. 3), unabhängig von der Inanspruchnahme eines Darlehens. Die Pauschale ist jährlich bis zum Ausserkrafttreten des Gesetzes geschuldet.

Absatz 2: Die Kosten des Unternehmens für die Bereitstellungspauschale dürfen den Endverbrauchern, die die Elektrizität für den eigenen Verbrauch in der Grundversorgung kaufen, nicht belastet werden.

Nach Absatz 3 wird die Bereitstellungspauschale um 50 Prozent ermässigt, wenn ein systemkritisches Unternehmen nachgewiesen hat, dass es auch im Falle der Illiquidität oder der Überschuldung sämtliche für die Stromversorgung in der Schweiz relevanten Unternehmensfunktionen uneingeschränkt fortführen kann, beispielsweise mittels einer vorgängigen Konzernumstrukturierung (Bst. a) und eine vom Unternehmen unabhängige Stelle im Auftrag der ElCom dies bestätigt hat (Bst. b).

Sollten die Einnahmen aus der Pauschale während der Geltungsdauer des vorliegenden Gesetzes zusammengenommen die Bereitstellungskosten übersteigen, so wird der übersteigende Betrag am

13 SR 611.0