Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/31: Bundesgesetz über einen Rettungsschirm für die Elektrizitätswirtschaft · 20 Seiten
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Art. 8 Pfandrecht an Beteiligungsrechten
Absatz 1: Das Pfandrecht dient der Absicherung der vom Bund gewährten Unterstützung. Es betrifft sachlich immer die Beteiligungsrechte an der obersten Konzerngesellschaft (Darlehensnehmerin). Es erfasst als gesetzliches Pfandrecht des öffentlichen Rechts alle Beteiligungsrechte (Aktien, Partizipationsscheine, vergleichbare Rechte, usw.), die zu jedem Zeitpunkt ausstehend sind, d.h. sowohl die im Zeitpunkt der Entstehung des Pfandrechts existierenden Beteiligungsrechte, als auch Beteiligungsrechte, die erst später entstehen (z.B. neue Aktien im Zuge einer Aktienkapitalerhöhung). Das Pfandrecht gilt von Gesetzes wegen, ohne dass es weiterer Massnahmen seitens der Kreditnehmerin, der Konzernobergesellschaft oder ihrer Eignerinnen oder Eigner bedarf.
Das Pfandrecht belastet die Rechtsposition der Eignerinnen und Eigner der Beteiligungsrechte. Dies kann sich zum einen auf die Bewertung dieser Beteiligungsrechte auswirken und ist von den Eignerinnen und Eignern nach Massgabe der für sie einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften zu berücksichtigen. Zum anderen kann sich die pfandrechtliche Belastung sodann auch auf die Verkäuflichkeit der Beteiligungsrechte auswirken. Die Eignerinnen und Eigner bleiben aber – solange das Pfandrecht nicht verwertet wird – Eigentümer an den Beteiligungsrechten und erlangen ihre volle Rechtsposition wieder zurück, sobald das Pfandrecht untergeht (Abs. 10). Die Belastung ist damit zeitlich beschränkt.
Absatz 2: Das Pfandrecht entsteht mit der Gewährung des Darlehens. Als gesetzliches Pfandrecht erfordert es weder einen Verpfändungsvertrag noch sonstige Formalitäten. Namentlich sind keine Übertragung von Beteiligungsrechten, Urkunden und keine Registereinträge erforderlich. Da die Bestimmungen zum zivilrechtlichen Pfandrecht gegebenenfalls auch sinngemäss auf öffentlichrechtliche Pfandrechte angewendet werden, wird im Sinne der Rechtssicherheit klargestellt, welche zivilrechtlichen Konzepte aufgrund der besonderen Natur des vorliegenden Pfandrechts nicht zur Anwendung gelangen.
Absatz 3: Für Beteiligungsrechte, die an einer Schweizer Börse kotiert sind, sieht das Gesetz eine beschränkte Ausnahme vor: Nicht dem gesetzlichen Pfandrecht unterstehen die Beteiligungsrechte von denjenigen Aktionären und Aktionärinnen, die individuell jeweils weniger als 1 Prozent des Aktienkapitals halten. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass einzelne systemkritische Unternehmen einen aktienrechtlichen Streubesitz aufweisen und die Verpfändung der Aktien von Kleinstaktionären und Kleinstaktionärinnen mit Blick auf den Sicherungszweck des Pfandrechts unverhältnismässig wäre.
Absatz 4: Sollten die vom Pfandrecht betroffenen Beteiligungsrechte im Einzelfall bereits verpfändet sein und nicht unter die Ausnahme von Absatz 3 fallen, gilt das neue Pfandrecht zugunsten des Bundes als vorrangig. Wurden die fraglichen Beteiligungsrechte bislang nicht verpfändet, hat die Bestimmung keine Wirkung.
Absatz 5: Das Pfandrecht sichert neben der Darlehensforderung auch die darauf ausstehenden Zinsen, den Risikozuschlag (Art. 7 Abs. 2) sowie die Bereitstellungspauschale (Art. 13) ab.
Absatz 6: Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf die mit den Beteiligungsrechten zusammenhängenden Rechte, so beispielsweise auf vorbestehende Dividendenansprüche (neue Dividenden sind unzulässig: Art. 7 Abs. 9 Bst. a), Liquidationserlöse, Kapitalrückzahlungen oder Bezugsrechte.
Absatz 7: Bei Fälligkeit einer vom Pfandrecht gesicherten Forderung (vgl. Abs. 5) kann das Pfandrecht verwertet werden. Die Pfandverwertung erfolgt dabei entweder nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 11. April 188912 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) oder mittels Privatverwertung, wobei im Rahmen einer SchKG-Verwertung auch der Freihandverkauf und bei einer Privatverwendung der Selbsteintritt ausdrücklich zulässig sind. Das Gesetz schreibt keine spezifische Verwertungsmethode vor, so dass in einem allfälligen Verwertungsfall den ohnehin komplexen Einzelfallaspekten Rechnung getragen werden kann. Selbstverständlich ist der Bund im Rahmen einer allfälligen Privatverwertung gehalten, jegliche Benachteiligung der Drittpfandschuldner auszuschliessen. Ebenfalls selbstverständlich ist, dass falls in der Pfandverwertung der Erlös die offenen Forderungen übersteigen würde, ein solcher Überschuss zugunsten der mit dem Pfandrecht belasteten Aktionärinnen und Aktionäre zu gehen hat.
Absatz 8: Nach der Verpfändung der Beteiligungsrechte wird das damit verbundene Stimmrecht an den vom Pfandrecht erfassten Aktien vom Bund ausgeübt.
12 SR 281.1