Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/31: Bundesgesetz über einen Rettungsschirm für die Elektrizitätswirtschaft · 20 Seiten

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6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Zuständigkeiten und Vollzug

Absatz 1 hält fest, dass das UVEK für den Vollzug des Gesetzes zuständig ist. Sollten sich im Vollzug Streitigkeiten ergeben, müsste das UVEK verfügen – kraft seiner allgemeinen Verfügungskompetenz. Dagegen würde der Beschwerdeweg offenstehen.

Nach Absatz 2 ist das UVEK zuständig für den Abschluss des Darlehensvertrags und die Gewährung eines Darlehens mittels Verfügung, jeweils im Einvernehmen mit dem EFD. Ist der Darlehensvertrag geschlossen, ist dieser (neben dem Gesetz) Grundlage, wenn dann tatsächlich ein Darlehen gewährt werden muss.

Art. 17 Aufschiebende Wirkung

Beschwerden gegen eine Verfügung nach dem vorliegenden Gesetz haben aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit – in Übereinstimmung mit Artikel 55 Absatz 5 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196817 (VwVG) – keine aufschiebende Wirkung.

Art. 18 Referendum und Inkrafttreten

Gemäss Absatz 1 wird die Vorlage als dringlich erklärt und kann vor Ablauf der Referendumsfrist in Kraft gesetzt werden; es ist jedoch zu befristen (Art. 165 Abs. 1 BV).

Nach Absatz 2 tritt das vorliegende Gesetz am […] in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.

5.2 Bundesbeschluss über die Finanzierung eines Rettungsschirms für die Elektrizitätswirt-

schaft

Mit dem Bundesgesetz wird dem Parlament ein Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit in Höhe von 10 Milliarden Franken für den Rettungsschirm für die Strombranche beantragt.

Beim Betrag von 10 Milliarden handelt es sich um eine grobe Schätzung. Der Bedarf eines einzelnen Unternehmens hängt zum einen vom Strom-Preisniveau ab (kaum im Voraus einschätzbar), zum andern von den bislang eingegangenen Handelsgeschäften. Der Rettungsschirm soll nicht zuletzt eine vorsorgliche, psychologische Wirkung haben und zeigen, dass der Staat bereit ist, in Notsituationen Liquidität bereitzustellen. Es ist indes offensichtlich, dass notleidende Unternehmen im Ereignisfall namhafte Beträge benötigen. So beantragte Alpiq Ende 2021 Liquidität im Umfang von mehr als 1 Milliarde Franken. Auch der deutsche Rettungsschirm kann als Vergleich herangezogen werden: Er beträgt 100 Milliarden Euro. Das deutsche BIP ist rund fünfmal grösser ist als das schweizerische, so dass der Betrag von 10 Milliarden Franken für die Schweiz im Vergleich angemessen erscheint.

6. Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Auswirkungen des Bundesgesetzes über einen Rettungsschirm für die Elektrizitätswirtschaft auf die Finanzen des Bundes sind sehr schwierig zu quantifizieren. Im Idealfall entfalten die im Gesetz vorgesehenen Mechanismen bereits eine antizipativ wirkende Beruhigung auf den betroffenen Märkten, ohne, dass es zu einer konkreten Darlehensgewährung an ein systemkritisches Unternehmen käme. Sollte es zu Darlehensgewährungen kommen, gehen Schätzungen von einem notwendigen Gesamtvolumen für besicherte Darlehen in der Höhe von rund 10 Milliarden Franken aus. Mit dem Bundesgesetz wird dem Parlament ein Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit für den Rettungsschirm beantragt. Ob und zu welchem Prozentsatz der entsprechende Verpflichtungskredit allerdings ausgeschöpft werden wird, ist derzeit nicht absehbar.

17 SR 172.021