Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/31: Bundesgesetz über einen Rettungsschirm für die Elektrizitätswirtschaft · 20 Seiten
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7. Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
Das Bundesgesetz über einen Rettungsschirm für die Elektrizitätswirtschaft hat das Ziel, dass der Bund bei ausserordentlichen Marktentwicklungen, die zu einem Liquiditätsengpass führen und in der Folge eine Illiquidität oder Überschuldung wahrscheinlich machen, Finanzhilfen an systemkritische und somit für die Versorgungssicherheit zentrale Unternehmen gewähren kann. Der Rettungsschirm dient somit letztlich der Aufrechterhaltung der Stromversorgungssicherheit.
Das Gesetz soll sich demnach auf Artikel 91 der Bundesverfassung (BV)21 stützen, auf welchen sich unter anderem auch das Stromversorgungsgesetz (StromVG) stützt. Artikel 91 Absatz 1 BV gibt dem Bund die Kompetenz, im Bereich Transport und Lieferung von Elektrizität zu legiferieren. Beim Erlass des StromVG hat der Bundesrat u.a. ausgeführt, gestützt auf Artikel 91 Absatz 1 könne der Bund namentlich die Übertragung monopolisieren und Massnahmen betreffend Versorgungssicherheit, wie Anschluss- und Lieferpflichten, vorsehen. Auch die Lehre bestätigt, dass Versorgungsvorgaben durch Artikel 91 BV abgedeckt sind. Beispiele dazu finden sich bereits in der bestehenden Energiegesetzgebung.
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Internationale Verpflichtungen bestehen höchstens im Bereich von Regeln über die Zulässigkeit von Subventionen. Zu denken ist an gegen Marktverzerrungen gerichtete Vorgaben der Welthandelsorganisation WTO über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen, wonach aber Massnahmen, die der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen, zulässig sind. Mit dem neuen Gesetz geht es um die Sicherung der Versorgungssicherheit in Extremsituationen. Es bestehen somit keine Konflikte mit internationalen Verpflichtungen.
7.3 Erlassform
Das Gesetz soll vom Parlament als dringliches Bundesgesetz nach Artikel 165 Absatz 1 BV verabschiedet werden, da der Rettungsschirm für die Strombranche in Anbetracht der Ausgangslage sachlich und zeitlich keinen Aufschub erträgt. Das Gesetz ist demnach zwingend zu befristen und soll sofort in Kraft gesetzt werden. Es bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes Rates. Ein solches Gesetz untersteht dem nachträglichen fakultativen Volksreferendum. Wird es vom Volk nicht angenommen, so tritt es ein Jahr nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft.
Damit sich der Bund verpflichten kann, die im Gesetz vorgesehenen Darlehen zu gewähren, benötigt er vom Parlament die Ermächtigung, die entsprechenden Verpflichtungen einzugehen. Daher wird den eidgenössischen Räten zusammen mit dem Gesetz auch ein einfacher Bundesbeschluss zu einem Verpflichtungskredit über 10 Milliarden Franken unterbreitet.
7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung bedarf Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom …22 über einen Rettungsschirm für die Elektrizitätswirtschaft der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da die Bestimmung eine einmalige Subvention von mehr als 20 Millionen Franken nach sich zieht. Ebenfalls der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte bedarf Artikel 1 des Bundesbeschlusses zum Verpflichtungskredit vom …23 für den Rettungsschirm für die Elektrizitätswirtschaft. Kommt es im Rahmen des Rettungsschirms zu der Vergabe einer Finanzhilfe kann dies einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken nach sich ziehen.
21 SR 101
22 BBl …
23 BBl …