Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/31: Bundesgesetz über einen Rettungsschirm für die Elektrizitätswirtschaft · 20 Seiten

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Darlehen verweigern kann, ohne dabei die Versorgungssicherheit zu gefährden, erscheint zumindest fraglich. Auch deshalb sollte der Rettungsschirm für die systemkritischen Unternehmen nicht freiwillig sein.

Absatz 2 legt fest, dass wenn ein Unternehmen nach Absatz 1 Teil einer Konzernstruktur ist, nur die oberste Konzerngesellschaft, die den Konzern konsolidiert, als das systemkritische Unternehmen gilt. Damit soll ausgeschlossen werden, dass im gleichen Konzern mehrere Tochtergesellschaften für sich alleine als systemkritisches Unternehmen qualifizieren.

Da sich die Systemkritikalität nicht in jedem Fall vorgängig und abschliessend eindeutig festlegen lässt, wird dem UVEK nach Anhörung der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) in Absatz 3 die Möglichkeit eingeräumt, weitere Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft, die Rechtsträger des Privatrechts sind, mit Verfügung als systemkritisch zu bezeichnen. Damit ein Unternehmen vom UVEK als systemkritisch bezeichnet werden kann, muss es die Kriterien nach den Buchstaben a bis c von Absatz 3 erfüllen. Ein Kriterium ist die starke handelsgeschäftliche Vernetzung mit anderen Unternehmen der Energiewirtschaft (Bst. b). Diese kommerzielle Vernetzung kann systemkritisch sein. Ein möglicher Ausfall eines Unternehmens kann daher auch für Drittparteien ein erhebliches finanzielles Risiko darstellen. Fällt eine Gegenpartei aus, muss ein Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft, um seine Verpflichtungen beziehungsweise seinen eigenen Bedarf zu decken, sich wiederum selber am Markt mit den nötigen Energiemengen eindecken. Dies könnte gerade bei einer angespannten Marktlage schwierig sein oder sogar dadurch verschärft werden, dass ein Teil der Produktion eines insolventen Unternehmens der Elektrizitätswirtschaft gar nicht an den Markt gelangt. Es kann sein, dass bestimmte Unternehmen besonders hohe finanzielle Abhängigkeiten (Credit Exposures) mit anderen Branchenunternehmen (Versorger oder Commodity Handelshäuser) haben, und allein deshalb systemkritisch werden.

Art. 3 Grundsatz der Subsidiarität

Gemäss Absatz 1 treffen die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft die erforderlichen Massnahmen, um ihre Zahlungsfähigkeit und die ausreichende Kapitalbasis jederzeit zu gewährleisten. Die staatlichen Finanzhilfen sollen subsidiär zu den Massnahmen der Unternehmen und ihrer direkten und indirekten Eigentümer erfolgen. Dies entspricht den allgemeinen Vorgaben des Subventionsgesetzes, das Finanzhilfen zulässt, wenn die zu fördernde Aufgabe ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllt wird und die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen (Art. 6 Bst. c und d Subventionsgesetz vom 5. Okt. 19907; SuG).

In Bezug auf die zu treffenden Massnahmen der Wirtschaft kommt deshalb dem obersten Leitungs- und Verwaltungsorgan des Unternehmens eine zentrale Bedeutung zu. Es hat gemäss Artikel 716a Absatz 1 Ziffer 3 i. V. m. Artikel 717 Absatz 1 des Obligationenrechts (OR)8 die Pflicht, die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Deshalb hat es in bzw. im Sinne der Vorsorge bereits vorgängig zu einer Krise alle Massnahmen zu ergreifen, um die Fortführungsfähigkeit der Gesellschaft zu erhalten. Es muss dafür sorgen, dass durch alle geeigneten Massnahmen die Zahlungsfähigkeit aufrecht erhalten bleibt oder zeitnah wieder vollständig hergestellt werden kann. Im Fall einer Unternehmenskrise ist die Finanzplanung so zu gestalten, dass sie konsequent auf die Sanierungsziele ausgerichtet ist. Alle Möglichkeiten zur Sicherung oder Wiederherstellung der Liquidität und eines im Hinblick auf die Unternehmensrisiken adäquaten Eigenkapitals müssen analysiert und gegebenenfalls zusammen mit den am Unternehmen beteiligten Personen und Kreditinstituten ergriffen werden. Trifft der Verwaltungsrat in Kenntnis der Problematik die notwendigen Massnahmen nicht, so muss er mit Verantwortlichkeitsklagen rechnen.9

Da die Eignerinnen und Eigner (v.a. Kantone und Gemeinden) Einfluss auf die Entwicklung und Ausgestaltung der Stromproduzenten nehmen (z.T. Vertretung in den Verwaltungsräten, Aktionärsbindungsverträge, strategischen Ziele), sind sie zumindest auch mittelbar in der Verantwortung,

was die Vornahme von freiwilligen Massnahmen betrifft. Zwar besteht aktienrechtlich keine Nachschusspflicht der Aktionäre, aber je mehr sich diese – rechtlich oder politisch – in die Geschäfte «ihrer» AG «einbringen», je eher werden sie sich verpflichtet sehen, die notwendigen Mittel zur

7 SR 616.1

8 SR 220

9 S. etwa Roland Müller/Lorenz Lipp/Adrian Plüss, Der Verwaltungsrat, 5. Auflage, Zürich 2021, N 3.128 ff. und N 3.154 ff.