Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/31: Bundesgesetz über einen Rettungsschirm für die Elektrizitätswirtschaft · 20 Seiten

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Diese Massnahmen sind Voraussetzung für die Gewährung eines Darlehens durch den Bund. Ist das systemkritische Unternehmen in einen Konzern eingebunden hat es gleichermassen sicherzustellen, dass entsprechende Massnahmen bei allen Konzerngesellschaften umgesetzt werden.

Absatz 2 schafft in Anlehnung an Artikel 5 Absatz 4 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 201610 eine Kompetenz des Bundesrates für die Anordnung von finanziellen, organisatorischen,

technischen und administrativen Massnahmen auf dem Verordnungsweg. Der Bundesrat kann gestützt auf das vorliegende Gesetz gegenüber systemkritischen Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft nach Artikel 2 Massnahmen vorsehen. Ist die Krise da, ist es schwierig oder unmöglich, erforderliche liquiditätssichernde Massnahmen zu ergreifen. Deshalb sollen kontinuierliche

Anstrengungen der Unternehmen dazu beitragen, eine genügend grosse Liquiditätsreserve aufzubauen. Falls es sich zeigt, dass das Liquiditätsmodell Mängel aufweist, sind diese zu beheben. Die Unternehmen sollen auch – vorerst auf freiwilliger Basis –Massnahmen ergreifen, um den unterbruchsfreien Betrieb der Kraftwerke sicherzustellen. Die Kompetenz nach Absatz 2 soll es dem Bundesrat insbesondere ermöglichen, Fehlentwicklungen frühzeitig zu korrigieren und die Unternehmen zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung anzuhalten. Gibt es bei den Unternehmen ganz elementare Defizite, könnte der Bundesrat bereits vor der Gewährung von Darlehen entsprechende Auflagen vorsehen.

Nach Absatz 3 soll der Darlehensvertrag Vorgaben zur Umsetzung der strategischen Prämisse (laufende Risikoreduktion) sowie zu den Massnahmen zur Liquiditätsoptimierung enthalten, wobei dem Bund einiges an Ermessen zusteht. Ein Beispiel ist die Pflicht des Unternehmens Handelsgeschäfte zur Reduktion von Risiken zu beschränken oder gänzlich auf solche Geschäfte zu verzichten. Auch sind im Vertrag eine Mindestliquiditätsanforderung festzulegen und Offenlegungspflichten zu regeln.

Absatz 4 enthält die Pflicht der systemkritischen Unternehmen, deren Revisionsstellen sowie deren für Buchführungs- und Treuhandtätigkeiten beigezogene Personen und Unternehmen sowie die Kantone und Gemeinden, den Vollzugsstellen des Bundes, der ElCom, der Eidgenössische Finanzkontrolle sowie allfällig beauftragten Dritten (vgl. Art. 16 Abs. 3) alle Informationen und Daten bekanntzugeben, die zur Gewährung, Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Darlehen und Sicherheiten oder anderweitig für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind. Die involvierten Bundesstellen werden ihre Erwartungen formulieren können. So werden sie zusammen mit dem Unternehmen ein Verfahren zum regelmässigen Informationsaustausch implementieren.

Die Informations- und Auskunftspflicht des Unternehmens umfasst insbesondere aufschlussreiche und ausreichend detaillierte Informationen und Daten zu seiner Finanzlage und zu seiner Finanzplanung (Bst. a), zu den abgeschlossenen Energiehandelsgeschäften (Bst. b) und Informationen betreffend die Höhe und Ausschöpfung von Darlehen und Kreditlinien der bestehenden Finanzierungspartner (Bst. c) sowie zum Wert der offenen Risikopositionen mit Gegenparteien (Bst. d). Zudem umfasst dies auch die begründete und stets aktualisierte Darstellung, bei welchen Marktentwicklungen der Stromproduzent auf weitere Liquidität zur Sicherstellung seiner Zahlungsfähigkeit angewiesen sein könnte (Bst. e). Die Informationen und Daten sind elektronisch stets so aufzubereiten, dass Bund, Kantone und Gemeinden zeitnah in die Lage versetzt werden, die notwendigen Beschlüsse fällen zu können.

In der Pflicht zur Information und Auskunftserteilung ist auch das Recht des Bundes (inkl. ElCom, EFK und allfällig beauftragter Dritter) enthalten, die Personendaten und Informationen einzuholen, die er zur Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Darlehen nach diesem Gesetz sowie zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch benötigt. Der Bund kann dies auch bei Unternehmen tun, bei denen nicht eindeutig ist, ob sie «systemkritisch» sind. Artikel 5 Absatz 4 verpflichtet zwar an sich nur die systemkritischen Unternehmen. Soweit es aber genau um diese Systemkritikalität geht, müssen auch Unternehmen, die Grenzfälle sind, Informationen hierzu liefern.

2. Abschnitt: Darlehen des Bundes

Art. 6 Voraussetzung für die Gewährung eines Darlehens

Absatz 1 hält die Voraussetzungen fest, unter welchen der Bund systemkritischen Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft Darlehen gewähren kann. Hauptziele dieser Bestimmung sind die Wahrung

10 SR 531