Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/31: Bundesgesetz über einen Rettungsschirm für die Elektrizitätswirtschaft · 20 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

oder höchstens zwei Bewegungen pro Monat beschränkt (mit vertraglich definierten Ausnahmen) sowie eine Mindestlaufzeit bezogener Darlehen (voraussichtlich von einem Monat) vorgesehen.

Absatz 7: Die gesetzliche Grundlage für den Rettungsschirm ist zeitlich begrenzt (vgl. Art. 18). Entsprechend muss die Darlehensrückzahlung zeitlich vorgegeben werden. Das Darlehen muss spätestens bis 31. Juli 2026 zurückbezahlt sein.

Absatz 8: Der Bund geht mit der Darlehensgewährung substantielle Risiken ein. Entsprechend wird gesetzlich vorgesehen, dass die Darlehen gegen ausreichende Sicherheiten gewährt werden. Im Vordergrund stehen Aktienpfandrechte nach Artikel 8. Andere Sicherheiten sind gesetzlich nicht ausgeschlossen, sofern diese nicht bereits unter bestehenden Fremdkapitalfinanzierungen (z.B. zugunsten der Banken) verwendet wurden.

Absatz 9 enthält zwingende Vorgaben, die gewährleisten sollen, dass die vom Bund zur Verfügung gestellte Liquidität nur zum vorgesehenen Zweck im Unternehmen verwendet wird. Während der Laufzeit des Darlehens sind insbesondere sowohl die Beschlussfassung über sowie die Auszahlung von Dividenden und Tantiemen sowie die Rückerstattung von Kapitaleinlagen aus der obersten Konzerngesellschaft ausgeschlossen (Bst. a und b), als auch die Gewährung von Darlehen an die und die Rückzahlung von Darlehen der Eigentümerinnen und Eigentümern der obersten Konzerngesellschaft (Bst. c).

Absatz 10: Weiterhin zulässig sind – entsprechend Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b bis d und Ab-

11

satz 3 Buchstabe b Covid-19-SBüG – das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten. Aufgrund der vorangehend erwähnten Pflichten hat das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan des Stromproduzenten aber fortlaufend die Risiken zu reduzieren und alle Massnahmen zur Liquiditätsoptimierung zu ergreifen, um auch solche liquiditätswirksamen Abflüsse zu reduzieren bzw. nicht zwingend notwendige Liquiditätsabflüsse zu unterbinden.

Zulässig sind zudem – sowohl aufgrund von vorbestehenden vertraglichen Verpflichtungen als auch aufgrund von Verpflichtungen, die nach Abschluss des Vertrags eingegangen wurden – marktgerechte Zahlungen zur Aufrechterhaltung des operativen Betriebs des Unternehmens, z. B. Zahlungen für Materiallieferungen von einer nahestehenden Person oder für die Löhne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Absatz 11: Im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftwerken (insbesondere im Bereich von Wasserkraft) haben die Unternehmen nach Massgabe von kantonalem oder kommunalem Recht regelmässig Entschädigungen an Kantone oder Gemeinden zu entrichten (z.B. Wasserzinsen).

Diese Entschädigungen führen zu Liquiditätsabflüssen bei den systemkritischen Unternehmen,

stellen für die Gemeinwesen aber teilweise auch wichtige Einnahmequellen dar. Eine gesetzliche Stundung solcher Entschädigungen würde zwar dem Zweck der Schonung der Liquidität der Unternehmen dienen, aber bei betroffenen Gemeinwesen zu Herausforderungen führen und unzureichend Flexibilität bieten. Vor diesem Hintergrund wird eine Verhandlungspflicht vorgesehen, wonach die systemkritischen Unternehmen und die Kantone oder Gemeinden über eine Stundung solcher Entschädigungen bis nach vollständiger Darlehensrückzahlung verhandeln sollen. Dies ermöglicht den involvierten Akteuren, massgeschneiderte Lösungen zu vereinbaren, die sowohl dem Schutz der Liquidität der Unternehmen als auch den berechtigten Liquiditätsbedürfnissen der Gemeinwesens Rechnung tragen.

Absatz 12: Systemkritischen Unternehmen soll es auch nach Darlehensgewährung offenstehen, sich bei Bedarf und nach Massgabe des geltenden Rechts umzustrukturieren. Gleichzeitig können sich gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen nachteilig auf die Darlehensrückzahlung oder auf die mit dem Darlehen verbundenen Sicherheiten auswirken und damit das Risiko für den Bund erhöhen. Ein absolutes Verbot jeglicher Umstrukturierungen nach Darlehensgewährung wäre unverhältnismässig. Entsprechend sind Umstrukturierungen stets so durchzuführen, dass dadurch weder die Darlehensrückzahlung noch die mit dem Darlehen verbundenen Sicherheiten gefährdet werden können.

11 SR 951.26