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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 30 Seiten
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Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 7 (Art. 19 Abs. 1)
Datenerhebung und -bearbeitung
1. Daten, die bei allen Prüfstufen bearbeitet werden können:
a. Daten über die Identität der zu prüfenden Person, insbesondere:
1. Name, Ledigname und Vornamen
2. Spitzname, Aliasse, Pseudoname und Benutzername
3. Adressen
4. Geburtsdatum
5. Geschlecht oder Gender
6. Telefonnummern (Festnetz und Mobilnetz)
7. E-Mail-Adressen (beruflich und privat)
8. AHV-Nummer
9. Nationalitäten
10. Bei einer Nationalität anders als CH:
Datum der Einbürgerung
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz
11. Heimatort
12. Geburtsort
13. frühere Wohnorte
b. Daten über die Lebensführung der zu prüfenden Person, insbesondere:
1. beruflicher Werdegang
2. schulischer Werdegang
3. Werdegang innerhalb der Armee, des Zivilschutzes oder des Zivildienstes
4. Ausbildungen
5. Hobbies
6. Projekte
7. Angehörigkeit zu Vereinen
8. ehrenamtliche Tätigkeiten
9. religiöse Ansichten oder Tätigkeiten
10. weltanschauliche Ansichten
11. politische Ansichten oder Tätigkeiten
12. gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten
c. Daten über enge persönliche Beziehungen und familiäre Verhältnisse
der zu prüfenden Person, insbesondere:
1. Zivilstand