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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 30 Seiten

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Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 7 (Art. 19 Abs. 1)

Datenerhebung und -bearbeitung

1. Daten, die bei allen Prüfstufen bearbeitet werden können:

a. Daten über die Identität der zu prüfenden Person, insbesondere:

1. Name, Ledigname und Vornamen

2. Spitzname, Aliasse, Pseudoname und Benutzername

3. Adressen

4. Geburtsdatum

5. Geschlecht oder Gender

6. Telefonnummern (Festnetz und Mobilnetz)

7. E-Mail-Adressen (beruflich und privat)

8. AHV-Nummer

9. Nationalitäten

10. Bei einer Nationalität anders als CH:

 Datum der Einbürgerung

 Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz

11. Heimatort

12. Geburtsort

13. frühere Wohnorte

b. Daten über die Lebensführung der zu prüfenden Person, insbesondere:

1. beruflicher Werdegang

2. schulischer Werdegang

3. Werdegang innerhalb der Armee, des Zivilschutzes oder des Zivildienstes

4. Ausbildungen

5. Hobbies

6. Projekte

7. Angehörigkeit zu Vereinen

8. ehrenamtliche Tätigkeiten

9. religiöse Ansichten oder Tätigkeiten

10. weltanschauliche Ansichten

11. politische Ansichten oder Tätigkeiten

12. gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten

c. Daten über enge persönliche Beziehungen und familiäre Verhältnisse

der zu prüfenden Person, insbesondere:

1. Zivilstand