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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 30 Seiten

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«%ASFF_YYYY_ID» Sicherheit der Eidgenossenschaft

a. Tätigkeiten von Funktionen, für die nach Artikel 2 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200112 (BPV) der Bundesrat für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuständig ist;

b. Tätigkeiten im Rahmen von Arbeitsverhältnissen, für deren Begründung, Änderung und Beendigung nach Artikel 2 Absatz 1bisBPV die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher oder der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler zuständig ist;

c. Tätigkeiten von Leiterinnen und Leitern von dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e BPG;

d. Tätigkeiten nach Artikel 20b Absatz 1 Buchstabe b BPG, bei deren ungetreuen Ausführung ein Schaden von über fünfhundert Millionen Schweizer Franken entstehen kann;

e. Tätigkeiten der Angestellten der Fachstellen PSP.

Art. 12 Prüfungen nach dem MG

1Einer Grundsicherheitsprüfung sind folgende Tätigkeiten und Prüfungen nach dem MG zugeordnet:

a. im Ausland in Uniform ausgeübte Tätigkeiten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a MG, die in hoheitlicher Vertretung der Schweiz oder im Bereich der militärischen Diplomatie ausgeübt werden;

b. Tätigkeiten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b MG, bei deren ungetreuer Ausführung ein Schaden von fünfzig bis fünfhundert Millionen Franken entstehen kann;

c. Prüfungen nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d MG.

2Eine Personensicherheitsprüfung nach Artikel 103 MG darf für Anwärterinnen und Anwärter nur verlangt werden, wenn:

a. ein Prüfgrund nach Artikel 10 oder Absatz 1 vorliegt; und

b. die Mindestfrist der Wiederholung nach Artikel 43 Absatz 1 ISG abgelaufen ist.

Art. 13 Zuverlässigkeitskontrollen nach dem KEG

1Einer Grundsicherheitsprüfung sind die Zuverlässigkeitskontrollen nach Artikel 24 Absatz 1 KEG von folgenden Personen zugeordnet:

a. Personen, die beim Inhaber einer Bau- oder Betriebsbewilligung oder beim Adressaten einer Stilllegungsverfügung für Kernanlagen angestellt sind und Zugang zu als «vertraulich» klassifizierten Informationen über Kernanlagen und Kernmaterialien haben;

12 SR 172.220.111.3