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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 30 Seiten
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«%ASFF_YYYY_ID» Sicherheit der Eidgenossenschaft
2Für den Schutz und die Sicherheit von Daten, die ausserhalb des Informationssystems nach Artikel 45 Absatz 5 ISG bearbeitet werden, ist die bearbeitende Stelle verantwortlich.
Art. 32 Periodische Kontrolle der Bearbeitung von Personendaten
(Art. 48 Bst. e ISG)
Das VBS und die Bundeskanzlei sorgen dafür, dass eine unabhängige Stelle mindestens alle fünf Jahre die rechtmässige Bearbeitung der Personendaten durch ihre Fachstellen PSP prüft.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 33 Elektronischer Geschäftsverkehr
(Art. 48 Bst. a ISG)
Das VBS regelt nach Konsultation der Bundeskanzlei den elektronischen Geschäftsverkehr.
Art. 34 Gebührenerhebung
1Für die Durchführung von Prüfungen bei Stellen ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung erheben die Fachstellen PSP Gebühren nach Zeitaufwand.
2Es gilt ein Stundenansatz von 100–400 Franken. Dieser richtet sich insbesondere nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals.
3Im Übrigen gilt die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 200416 (AllgGebV ).
Art. 35 Leistungen der Fachstellen PSP zugunsten der Kantone
(Art. 86 Abs. 4 ISG)
1Die Kantone können Leistungen der Fachstelle PSP VBS für ihre eigene Informationssicherheit in Anspruch nehmen, wenn sie:
a. über eine ausreichende gesetzliche Grundlage für Prüfungen nach dieser Verordnung verfügen;
b. zur Gewährleistung der Informationssicherheit ähnliche Beurteilungen wie der Bund vornehmen wollen; und
c. mit dem VBS eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben.
2Das VBS regelt in den Leistungsvereinbarungen nach Absatz 1 Buchstabe c insbesondere:
a. die Anzahl durchzuführender Prüfungen;