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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 30 Seiten

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«%ASFF_YYYY_ID» Sicherheit der Eidgenossenschaft

4Eine Befragung nach Artikel 34 Absatz 3 ISG beziehungsweise Artikel 113 Absatz 5 Buchstabe e MG kann bei folgenden Dritten durchgeführt werden:

a. medizinische und psychologische Fachpersonen, die die zu prüfende Person betreuen oder betreuten;

b. Bildungsinstitutionen, an denen die zu prüfende Person Bildungen absolviert hat;

c. ehemalige und aktuelle berufliche oder militärische Vorgesetzte der zu prüfenden Person;

d. andere Personen, von denen sachdienliche Informationen zur zu prüfenden Person zu erwarten sind.

5Die Fachstellen PSP können die Befragungen mit Hilfe von audiovisuellen Mitteln durchführen.

Art. 20 Amtshilfe

(Art. 35 ISG)

1Die nach Artikel 34 ISG für die Erhebung von Daten im Ausland zuständigen Behörden oder Organisationen übermitteln die erhobenen Daten an die Fachstellen PSP mit:

a. Angabe der Datenquellen;

b. einer Beurteilung der Zuverlässigkeit der Daten und Datenquellen.

2Als sicherheitsrelevant nach Artikel 35 Absatz 2 ISG gelten alle Daten, die für sich allein oder im Zusammenhang mit anderen Daten konkrete Anhaltspunkte auf Sicherheitsrisiken ergeben können.

Art. 21 Zusammenlegung von Prüfverfahren

1Unterliegt eine Tätigkeit mehreren Prüfungen nach Artikel 1 Absatz 1, so wird nur ein Prüfverfahren durchgeführt.

2Ist die Tätigkeit nach Absatz 1 verschiedenen Prüfstufen zugeordnet, so wird das Prüfverfahren nach den Anforderungen der höheren Prüfstufe durchgeführt; vorbehalten bleibt Artikel 27.

3Sind sowohl die Fachstelle PSP BK als auch die Fachstelle PSP VBS für die Prüfung zuständig, so führt die Fachstelle PSP BK die Prüfung durch. Ausgenommen sind Beurteilungen des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials nach Artikel 113 Absatz 4 Buchstabe d MG, die immer von der Fachstelle PSP VBS durchgeführt werden.

4Die zuständige Fachstelle PSP hält in der Erklärung nach Artikel 39 Absatz 1 ISG das Ergebnis der Beurteilung jeder einzelnen Prüfung fest.

Art. 22 Auflagen

(Art. 39 Abs. 1 Bst. b ISG)

Die Fachstellen PSP können den entscheidenden Stellen empfehlen: