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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 30 Seiten

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Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen «%ASFF_YYYY_ID»

a. die geprüfte Person zu verpflichten, persönliche Daten gegenüber der entscheidenden Stelle offenzulegen, insbesondere:

1. Daten über Beziehungen zu Dritten,

2. Finanzdaten, einschliesslich Daten betreffend Bankkonten und Steuern,

3. Daten über Abklärungen nach Buchstabe b,

4. Daten über im Zeitpunkt der Erklärung hängige Verfahren;

b. medizinische oder psychologische Abklärungen durchführen zu lassen, insbesondere Abklärungen betreffend die Urteils- und Entscheidfähigkeit der zu prüfenden Person sowie den Konsum von Drogen und Betäubungsmitteln;

c. Massnahmen nach Artikel 25 BPG zu treffen;

d. Massnahmen betreffend den Besitz der persönlichen Waffe zu ergreifen, sofern es sich bei der zu prüfenden Person um eine Angehörige oder einen Angehörigen der Armee handelt;

e. andere Massnahmen zu treffen, die im Einzelfall geeignet erscheinen, das festgestellte Sicherheitsrisiko auf ein tragbares Mass zu reduzieren.

Art. 23 Mitteilung

(Art. 40 ISG)

1Untersteht eine Person nacheinander verschiedenen Prüfgründen und stellt eine Fachstelle PSP bei der späteren Prüfung ein Sicherheitsrisiko fest, so teilt sie ihre Erklärung den für die früheren Prüfungen entscheidenden Stellen mit.

2Die Fachstellen PSP teilen vorläufige Erkenntnisse mit, wenn Anzeichen für ein Sicherheitsrisiko bestehen, das dringenden Handlungsbedarf erfordert. Bei Prüfungen von Stellungspflichtigen oder Angehörigen der Armee können dies insbesondere sein:

a. Strafurteile;

b. laufende polizeiliche Ermittlungen, Strafuntersuchungen oder Strafverfahren wegen eines Verdachts auf ein begangenes Vergehen oder Verbrechen; die Mitteilung darf nur erfolgen, wenn das laufende Verfahren nach Beurteilung der ermittlungs- oder verfahrensleitenden Stelle dadurch nicht gefährdet ist;

c. ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise nach Artikel 113 Absatz 1 MG oder ein Verdacht auf solche Anzeichen oder Hinweise;

d. Anzeichen oder Hinweise auf eine eingeschränkte Militärdiensttauglichkeit, Militärdienstuntauglichkeit oder eine Funktionsunfähigkeit;

e. ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise, dass sie sich selbst oder Dritte gefährden könnten.

3Die entscheidenden Stellen teilen den Fachstellen PSP mit, an welche Person oder Stelle die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen sollen.