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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 30 Seiten

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Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen «%ASFF_YYYY_ID»

a. die Bearbeitung «geheim» klassifizierter Informationen;

b. die Verwaltung, der Betrieb, die Wartung oder die Überprüfung von Informatikmitteln der Sicherheitsstufe «sehr hoher Schutz»;

c. sicherheitsempfindliche Tätigkeiten von Angestellten des Bundes oder externen Mitarbeitenden:

1. beim Nachrichtendienst des Bundes (NDB),

2. beim militärischen Nachrichtendienst (MND),

3. beim Zentrum elektronische Operationen der Führungsunterstützungsbasis (ZEO),

4. bei der unabhängigen Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (AB-ND);

d. sicherheitsempfindliche Tätigkeiten von Mitarbeitenden der kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 9 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201511 (NDG);

e. Tätigkeiten, die aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags einer Prüfung auf dieser Prüfstufe unterzogen werden müssen.

Art. 11 Prüfung der Vertrauenswürdigkeit nach dem BPG

1Einer Grundsicherheitsprüfung sind folgende Tätigkeiten nach Artikel 20b BPG zugeordnet:

a. hoheitliche Tätigkeiten von im Ausland eingesetzten Angestellten des Bundes und von versetzungspflichtigen Angestellten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA);

b. Tätigkeiten nach Artikel 20b Absatz 1 Buchstabe b BPG, bei deren ungetreuer Ausführung ein Schaden von fünfzig Millionen bis fünfhundert Millionen Franken entstehen kann;

c. Tätigkeiten im Rahmen von Strafverfolgungs- oder polizeilichen Aufgaben:

1. in Bezug auf die operativen Mittel und Methoden zur Bekämpfung von Verbrechen oder Vergehen,

2. in Bezug auf die Identität exponierter Personen,

3. von Personal des Bundesamts für Polizei (fedpol) und des Bundesamts für Justiz;

d. Tätigkeiten, die von Personen ausgeübt werden, die einer Departementsvorsteherin oder einem Departementsvorsteher oder der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler direkt unterstellt sind oder die zu ihrem oder seinem engsten Stab gehören.

2Einer erweiterten Personensicherheitsprüfung sind folgende Tätigkeiten nach Artikel 20b BPG zugeordnet:

11 SR 121