Vorlage

Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 30 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen «%ASFF_YYYY_ID»

3Für Funktionen nach Artikel 20a Absatz 1 StromVG gilt die Funktionenliste nach Anhang 6.

4Die Inhaber einer Bau- oder Betriebsbewilligung und die Adressaten einer Stilllegungsverfügung für Kernanlagen führen eine Liste der Funktionen, die eine Zuverlässigkeitskontrolle nach Artikel 24 Absatz 1 KEG erfordern. Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) legt die Anforderungen an diese Listen und deren Aktualisierung in Richtlinien fest.

Art. 4 Änderung

Das VBS kann auf Antrag der Departemente und der Bundeskanzlei die Funktionenlisten nach den Anhängen 1–6 ergänzen oder ändern. Es konsultiert vorgängig die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit.

Art. 5 Veröffentlichung, Aufbewahrung und Bekanntgabe

1Die Anhänge 1, 4 und 6 werden nach Artikel 6 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 200410 in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht.

2Das VBS bewahrt die Funktionenlisten nach den Anhängen 1, 4 und 6 auf und gibt sie den Stellen und Personen, welche Aufgaben nach dieser Verordnung erfüllen, bekannt.

Art. 6 Aktualitätsprüfung

(Art. 28 Abs. 2 ISG)

1Die Departemente und die Bundeskanzlei prüfen die Aktualität der Funktionenlisten in ihrem Zuständigkeitsbereich:

a. mindestens alle vier Jahre;

b. bei Reorganisationen oder der Übernahme oder Abgabe von Aufgaben.

2Sie erstatten dem VBS darüber Bericht und stellen bei Bedarf Antrag auf Änderung nach Artikel 4.

3. Abschnitt: Prüfungen ohne Funktionenlisten

Art. 7 Ausserordentliche Prüfung

Das VBS entscheidet im Einzelfall auf Antrag des Departements oder der Bundeskanzlei darüber, ob eine Person, die eine Funktion ausüben soll, die noch nicht in einer Funktionenliste nach den Anhängen 1–6 enthalten ist, geprüft wird. Es konsultiert vorgängig die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit.

10 SR 170.512