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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 30 Seiten
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Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 27 Ausserordentliche Wiederholung
(Art. 43 Abs. 3 ISG)
1Hat die entscheidende Stelle Grund anzunehmen, dass seit der letzten Prüfung wesentliche Risiken entstanden sind, die ohne erneute Prüfung nicht beurteilt werden können, so leitet sie sofort eine ausserordentliche Wiederholung der Prüfung ein.
2Hat sie Grund anzunehmen, dass bei der letzten Prüfung festgestellte Risiken weggefallen sind, so kann sie eine ausserordentliche Wiederholung der Prüfung einleiten.
Art. 28 Wirkung der Wiederholung
(Art. 43 ISG)
1Die betroffene Person gilt bis zum neuen Entscheid nach Artikel 24 Absatz 2 als nach dem bisherigen Entscheid geprüft.
2Ergeben sich vor der Eröffnung des neuen Entscheids Anzeichen, dass neue Sicherheitsrisiken bestehen, so trifft die entscheidende Stelle die notwendigen vorsorglichen Massnahmen.
Art. 29 Rechtsschutz
(Art. 44 Abs. 3 ISG)
Die Fachstellen PSP sind betreffend Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts zu ihren Erklärungen zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
Art. 30 Sicherheitsbescheinigung im internationalen Verhältnis
(Art. 48 Bst. c ISG)
1Für die Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen im internationalen Verhältnis ist die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit zuständig.
2Eine Sicherheitsbescheinigung wird auf Antrag ausgestellt, wenn:
a. eine Prüfung auf der erforderlichen Prüfstufe durchgeführt wurde;
b. die betreffende Person zur Ausübung der Tätigkeit zugelassen wurde; und
c. die betreffende Person nachweisbar zur Ausübung der Tätigkeit ausgebildet wurde.
3Gehört die beantragende Stelle nicht zur Bundesverwaltung und benötigt sie die Sicherheitsbescheinigung nicht für einen Auftrag des Bundes, so trägt sie die Kosten des Verfahrens.
7. Abschnitt: Bearbeitung von Personendaten
Art. 31 Verantwortung für den Datenschutz und die Datensicherheit
(Art. 48 Bst. d ISG)
1Die Fachstelle PSP VBS ist für den Schutz und die Sicherheit des Informationssystems nach Artikel 45 ISG sowie der darin enthaltenen Daten verantwortlich.