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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 30 Seiten

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Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen «%ASFF_YYYY_ID»

i. Daten über Dritte, insbesondere:

1. Angaben nach den Buchstaben a–g über den (Ehe)Partnerin oder

die (Ehe)Partner bzw. den Familienkreis bzw. den engen Freundeskreis, sofern diese Angaben nach Artikel 34 Absatz 3 ISG für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos unerlässlich sind.

2. Auftraggeber oder Auftraggeberin und dessen oder deren Adresse

3. Projekt

j. Daten, aus Systemen und öffentlich zugänglichen Quellen, insbesondere:

1. aus dem Strafregister: sämtliche Daten

2. von den zivilen und militärischen Strafbehörden: sämtliche Daten

3. von Organen des Bundes nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c

ISG:

 Daten der Waffeninformationsplattform ARMADA

 Daten des Informationssystems HOOGAN

 Daten des Informationssystems JANUS

 Daten des nationalen Polizeiindex

 Daten des automatisierten Polizeifahndungssystems RIPOL  Daten der Informationssysteme des NDB und des MND  Daten des IVZ-Registers

 Daten des JORASYS

 Daten der Informationssysteme des BAZG

 Daten des zentralen Versichertenregisters der Sozialversicherungen des Bundes

 Daten des PISA

 Daten der Rekrutierung der Stellungspflichtigen

 Daten zur Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit der Stellungs-, Militärdienst- und Schutzdienstpflichtigen sowie von Zivilpersonen, die für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden

 Daten der Armee und der Militärverwaltung über Stellungspflichtige und Angehörige der Armee

4. aus den Registern und Akten der Sicherheitsorgane der Kantone

sowie der Polizei: sämtliche Daten

5. aus den Registern der Betreibungs- und Konkursbehörden: sämtli-

che Daten