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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 30 Seiten
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«%ASFF_YYYY_ID» Sicherheit der Eidgenossenschaft
6. aus den Akten bisheriger Prüfungen: sämtliche Daten, die nicht älter als zehn Jahre sind und nach Artikel 47 ISG noch nicht archiviert oder vernichtet sind.
7. aus öffentlich zugänglichen Quellen:
Im Internet: Daten, die jedem Internet-Benutzer oder jeder Internet-Benutzerin nach der Errichtung eines Kontos, dem Bezahlen einer Gebühr oder dem Abschluss eines Abonnements zugänglich sind.
In sozialen Medien: Daten, die jedem Benutzer oder jeder Benutzerin ohne persönliche Kontaktaufnahme zu einem anderen Benutzer oder einer anderen Benutzerin zugänglich sind.
2. Daten, die bei der Prüfstufe erweiterte Personensicherheitsprüfung bear-
beitet werden können:
a. von eidgenössischen und kantonalen Steuerbehörden: sämtliche Daten
b. aus den Registern der Einwohnerkontrollen: sämtliche Daten
c. von Finanzinstituten und Banken nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c
ISG: sämtliche Daten
d. durch Befragung der zu prüfenden Person: sämtliche Daten, die aus der
übrigen Datenerhebung nicht oder nur unklar hervorgehen