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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 30 Seiten

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«%ASFF_YYYY_ID» Sicherheit der Eidgenossenschaft

6. aus den Akten bisheriger Prüfungen: sämtliche Daten, die nicht älter als zehn Jahre sind und nach Artikel 47 ISG noch nicht archiviert oder vernichtet sind.

7. aus öffentlich zugänglichen Quellen:

 Im Internet: Daten, die jedem Internet-Benutzer oder jeder Internet-Benutzerin nach der Errichtung eines Kontos, dem Bezahlen einer Gebühr oder dem Abschluss eines Abonnements zugänglich sind.

 In sozialen Medien: Daten, die jedem Benutzer oder jeder Benutzerin ohne persönliche Kontaktaufnahme zu einem anderen Benutzer oder einer anderen Benutzerin zugänglich sind.

2. Daten, die bei der Prüfstufe erweiterte Personensicherheitsprüfung bear-

beitet werden können:

a. von eidgenössischen und kantonalen Steuerbehörden: sämtliche Daten

b. aus den Registern der Einwohnerkontrollen: sämtliche Daten

c. von Finanzinstituten und Banken nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c

ISG: sämtliche Daten

d. durch Befragung der zu prüfenden Person: sämtliche Daten, die aus der

übrigen Datenerhebung nicht oder nur unklar hervorgehen