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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 30 Seiten
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«%ASFF_YYYY_ID» Sicherheit der Eidgenossenschaft
Art. 8 Prüfungen bei kantonalen Angestellten und Dritten
(Art. 29 Abs. 1 Bst. b und c sowie 3 ISG und 24 Abs. 1 KEG)
1Das VBS entscheidet auf Antrag des Kantons, für welche Funktionen der kantonalen Angestellten eine Personensicherheitsprüfung nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b ISG durchgeführt wird. Es konsultiert vorgängig die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit.
2Ob für Dritte, die für die Bundesverwaltung einen sicherheitsempfindlichen Auftrag nach Artikel 49 ISG ausführen, eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt wird, entscheidet:
a. im Rahmen des Betriebssicherheitsverfahrens: die Fachstelle für Betriebssicherheit;
b. in allen anderen Fällen: die oder der Informationssicherheitsbeauftragte des Departements oder der Bundeskanzlei.
Art. 9 Ausserordentliche Zuverlässigkeitskontrolle des ENSI
Das ENSI entscheidet über die Zuverlässigkeit von Personen, die nur kurzzeitig Zugang zu klassifizierten Informationen über sicherungs- oder sicherheitsrelevanten Systemen von Kernanlagen und Kernmaterialien haben. Es kann dabei auf die Zuverlässigkeitskontrolle nach Artikel 24 Absatz 1 KEG verzichten und sich stattdessen insbesondere auf Auskünfte folgender Stellen stützen:
a. eines in- oder ausländischen Unternehmens, für das die zu prüfende Person tätig war oder ist;
b. einer in- oder ausländischen Handelskammer;
c. einer ausländischen Behörde aus dem Herkunftsland der zu prüfenden Person.
4. Abschnitt: Prüfstufen
Art. 10 Personensicherheitsprüfungen nach dem ISG
(Art. 30 ISG)
1Einer Grundsicherheitsprüfung sind folgende sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach dem ISG zugeordnet:
a. die Bearbeitung «vertraulich» klassifizierter Informationen;
b. die Verwaltung, der Betrieb, die Wartung oder die Überprüfung von Informatikmitteln der Sicherheitsstufe «hoher Schutz»;
c. der Zugang zu Sicherheitszonen, insbesondere zu Schutzzone 2 oder 3 einer Anlage nach der Gesetzgebung über den Schutz militärischer Anlagen;
d. Tätigkeiten, die aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags einer Prüfung auf dieser Prüfstufe unterzogen werden müssen.
2Einer erweiterten Personensicherheitsprüfung sind folgende sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach dem ISG zugeordnet: