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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 30 Seiten
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Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 8 (Art. 37)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vom 7. März 200330
Art. 6 Bst. c
Aufgehoben
2. Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200131
Art. 94e Auszug aus dem Strafregister und dem Betreibungsregister
(Art. 20a BPG)
1Der Arbeitgeber kann von Bewerberinnen, Bewerbern und Angestellten einen Auszug aus dem Strafregister und dem Betreibungsregister verlangen, wenn dies aus Gründen der Korruptionsprävention oder der Sicherheit geeignet und erforderlich ist oder wenn wirtschaftliche oder politische Interessen des Arbeitgebers gefährdet sein könnten.
2Der Auszug kann alle fünf Jahre oder aus wichtigen Gründen jederzeit verlangt werden.
3Die Kosten für die Auszüge trägt der Arbeitgeber.
Art. 94f Prüfung der Vertrauenswürdigkeit
(Art. 20b BPG)
1Eine Prüfung der Vertrauenswürdigkeit von Bewerberinnen, Bewerbern und Angestellten kann unter den Voraussetzungen der Artikel 11der Verordnung vom …32 über die Personensicherheitsprüfungen (VPSP) durchgeführt werden.
2Die Funktionenliste, die Prüfstufen und das Verfahren der Prüfung sind in der VPSP geregelt.
30 SR 172.214.1
31 SR 172.220.111.3
32 SR …