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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 30 Seiten

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«%ASFF_YYYY_ID» Sicherheit der Eidgenossenschaft

Art. 16 Fachstellen PSP

(Art. 31 Abs. 2 ISG)

1Die Fachstellen PSP sind:

a. die Fachstelle PSP der Bundeskanzlei (Fachstelle PSP BK);

b. die Fachstelle PSP des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Fachstelle PSP VBS).

2Die Fachstelle PSP BK ist zuständig für die Prüfung von Personen, die eine der folgenden Funktionen ausüben:

a. Funktionen, bei denen der Bundesrat nach Artikel 2 Absatz 1 BPV13 für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuständig ist, mit Ausnahme von Funktionen innerhalb der Bundeskanzlei;

b. Funktionen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen, für deren Begründung, Änderung und Beendigung nach Artikel 2 Absatz 1bisBPV die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher oder der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler zuständig ist;

c. Funktionen innerhalb der Fachstelle PSP VBS;

d. Funktionen innerhalb des VBS, die Führungsaufgaben gegenüber der Fachstelle PSP VBS enthalten.

3Die Fachstelle PSP VBS ist zuständig für alle übrigen Prüfungen.

Art. 17 Überprüfung der Voraussetzungen für die Prüfung

(Art. 31 Abs. 2 ISG)

1Nach der Einleitung einer Prüfung überprüfen die Fachstellen PSP, ob:

a. die betreffende Funktion auf der Funktionenliste enthalten ist;

b. die Prüfung von der dafür zuständigen Stelle eingeleitet wurde;

c. die zu prüfende Person in die Durchführung der Prüfung eingewilligt hat, sofern dies erforderlich ist;

d. gegebenenfalls die Zustimmung der zuständigen Stelle nach den Artikeln 7 oder 8 (Absatz 2) vorliegt.

2Bei der ausserordentlichen Wiederholung einer Prüfung überprüfen sie, ob die Wiederholung hinreichend begründet ist.

3Ist eine Voraussetzung nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so führen die Fachstellen PSP die Prüfung nicht durch und teilen dies der einleitenden Stelle unverzüglich mit.

Art. 18 Mitwirkung

(Art. 32 Abs. 3 ISG)

1Die zu prüfenden Person muss insbesondere:

13 SR 172.220.111.3