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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 30 Seiten

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«%ASFF_YYYY_ID» Sicherheit der Eidgenossenschaft

Art. 38 Übergangsbestimmungen

1Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Beurteilungen werden nach dem ISG und dieser Verordnung weitergeführt oder eingestellt.

2Nach bisherigem Recht durchgeführte Personensicherheitsprüfungen entsprechen während der Übergangsfrist nach Artikel 90 Absatz 3 ISG wie folgt den Prüfstufen nach neuem Recht:

a. Grundsicherheitsprüfung nach bisherigem Recht: Grundsicherheitsprüfung nach neuem Recht;

b. erweiterte Personensicherheitsprüfung nach bisherigem Recht: erweiterte Personensicherheitsprüfung nach neuem Recht;

c. erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung nach bisherigem Recht: erweiterte Personensicherheitsprüfung nach neuem Recht.

3Personen in Funktionen, für die nach neuem Recht eine Prüfung oder eine Prüfung in einer höheren Prüfstufe durchgeführt werden muss, gelten bis zum Entscheid nach Artikel 24 Absatz 2 als geprüft, wenn die neu erforderliche Prüfung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wird. Ergeben sich während der Prüfung Anzeichen auf Sicherheitsrisiken, so trifft die entscheidende Stelle die notwendigen vorsorglichen Massnahmen.

4Sicherheitsprüfungen, die die nationale Netzgesellschaft vor Inkrafttreten dieser Verordnung und vor Ablauf der Frist nach Absatz 5 auf privatrechtlicher Basis erhalten hat, bleiben im Rahmen der Wiederholungsfristen nach den Artikeln 26 und 27 wie folgt verwendbar:

a. Sicherheitsprüfungen für kritische Funktionen: als Grundsicherheitsprüfung nach dieser Verordnung;

b. Sicherheitsprüfungen für höchst kritische Funktionen: als erweiterte Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung.

5Die nationale Netzgesellschaft ist berechtigt, bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung Prüfungen der Vertrauenswürdigkeit nach Artikel 20a StromVG auf privatrechtlicher Basis durchführen zu lassen.

Art. 39 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am … 2023 in Kraft:

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr