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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 30 Seiten

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«%ASFF_YYYY_ID» Sicherheit der Eidgenossenschaft

6. Abschnitt: Folgen der Erklärung

Art. 24 Ausübung der Tätigkeit

(Art. 41 ISG)

1Die entscheidende Stelle lässt die geprüfte Person die Tätigkeit nur dann ausüben, wenn sie die erkannten Risiken als tragbar beurteilt oder mit Auflagen nach Artikel 22 auf ein tragbares Mass reduzieren kann.

2Bei Erklärungen nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben b–d ISG teilt sie ihren Entscheid der geprüften Person und der zuständigen Fachstelle PSP innerhalb von einem Monat mit. Bei einer Sicherheitserklärung nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a ISG wird die Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit vermutet.

Art. 25 Mehrmalige Verwendung einer Erklärung

(Art. 42 ISG)

1Liegt für eine Person eine gültige Erklärung aufgrund einer früheren Prüfung vor, so kann die entscheidende Stelle auf eine neue Beurteilung verzichten, wenn:

a. der früheren Beurteilung dieselben Risikofaktoren zugrunde lagen wie der neuen Prüfung; und

b. kein Grund für eine ausserordentliche Wiederholung besteht.

2Sicherheitsrisiken, die bei einer Beurteilung auf einer höheren Prüfstufe festgestellt wurden, dürfen nur berücksichtigt werden, wenn:

a. diese Risiken auch aufgrund der Daten, die auf einer niedrigeren Prüfstufe erhoben werden, erkannt werden könnten; oder

b. das öffentliche Interesse nach Artikel 1 Absatz 2 ISG gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der geprüften Person überwiegt.

Art. 26 Ordentliche Wiederholung

(Art. 43 Abs. 1 und 2 ISG)

1Eine ordentliche Wiederholung einer Prüfung ist einzuleiten:

a. innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Maximalfrist nach Artikel 43 Absatz 1 ISG: wenn bei der vorangegangenen Prüfung eine Sicherheitserklärung nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a ISG ausgestellt wurde;

b. innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Mindestfrist nach Artikel 43 Absatz 1 ISG: wenn bei der vorangegangenen Prüfung eine Erklärung nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben b–d ISG ausgestellt;

c. für Funktionen der Armee und des Zivilschutzes, für deren Ausübung eine Grundsicherheitsprüfung notwendig ist: wenn die zu prüfende Person die Funktion voraussichtlich noch mindestens fünf Jahre ausüben soll.

2Vorbehalten bleiben Fristen aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags.