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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 30 Seiten

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Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen «%ASFF_YYYY_ID»

b. Personen, die für längere Zeit Zugang zu klassifizierten Informationen über sicherungs- oder sicherheitsrelevante Systeme von Kernanlagen und Kernmaterialien haben;

c. Personen, die im Sicherungsbereich von Kernanlagen tätig sind, insbesondere das Wachpersonal.

2Einer erweiterten Personensicherheitsprüfung sind die Zuverlässigkeitskontrollen von Personen zugeordnet, die beim Inhaber einer Bau- oder Betriebsbewilligung oder beim Adressaten einer Stilllegungsverfügung für Kernanlagen angestellt sind und Zugang zu als «geheim» klassifizierten Informationen über Kernanlagen und Kernmaterialien haben.

Art. 14 Prüfungen der Vertrauenswürdigkeit nach dem StromVG

1Einer Grundsicherheitsprüfung sind Tätigkeiten für die nationale Netzgesellschaft nach Artikel 18 StromVG zugeordnet, zu deren Erfüllung ein Zugang zu kritischen Informationen mit Bezug auf die Versorgungssicherheit, zu kritischen Applikationen oder kritischen Infrastrukturen benötigt wird.

2Einer erweiterten Personensicherheitsprüfung sind Tätigkeiten für die nationale Netzgesellschaft zugeordnet, zu deren Erfüllung ein Zugang zu höchstkritischen Informationen mit Bezug auf die Versorgungssicherheit, zu höchstkritischen Applikationen oder höchstkritischen Infrastrukturen benötigt wird.

5. Abschnitt: Durchführung

Art. 15 Einleitende und entscheidende Stellen

(Art. 31 Abs. 1 ISG)

1Die Departemente und die Bundeskanzlei legen in ihrem Zuständigkeitsbereich die einleitenden und entscheidenden Stellen fest und teilen diese den Fachstellen PSP mit.

2Ist der Bundesrat für die Wahl oder die Übertragung des Amtes oder der Funktion zuständig, so ist er entscheidende Stelle.

3Für Zuverlässigkeitskontrollen nach Artikel 24 Absatz 1 KEG gelten folgende Zuständigkeiten:

a. einleitende Stellen: die Inhaber von Bau- oder Betriebsbewilligungen oder die Adressaten von Stilllegungsverfügungen für Kernanlagen;

b. entscheidende Stelle: das ENSI.

4Für Prüfungen der Vertrauenswürdigkeit nach Artikel 20a StromVG ist die nationale Netzgesellschaft einleitende und entscheidende Stelle.

5Die verpflichteten Behörden und die Kantone teilen den Fachstellen PSP mit, welche Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich einleitende und entscheidende Stellen sind.