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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 30 Seiten

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Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen «%ASFF_YYYY_ID»

a. die für die Prüfung zweckmässigen Unterlagen und Daten einreichen;

b. wahrheitsgemäss Auskunft erteilen.

2Kommt die zu prüfende Person ihrer Mitwirkungspflicht trotz entsprechender Ermahnung nicht nach, so würdigen die Fachstellen PSP dies im Rahmen der Risikobeurteilung.

3Verweigert die zu prüfende Person die Mitwirkung, sodass keine fachgerechte Beurteilung möglich ist, so stellt die Fachstelle PSP eine Feststellungserklärung nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d ISG aus.

Art. 19 Datenerhebung

(Art. 34 ISG)

1Die Fachstellen PSP können die Daten nach Anhang 7 erheben und bearbeiten.

2Eine Befragung nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben d ISG wird durchgeführt, wenn:

a. nach Artikel 2 Absatz 1 BPV14 der Bundesrat für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuständig ist;

b. nach Artikel 2 Absatz 1bisBPV die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher oder die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuständig ist;

c. die zu prüfende Person bei einer der folgenden Stellen eine Funktion ausübt oder dafür vorgesehen ist:

1. NDB,

2. kantonale Vollzugsbehörde nach Artikel 9 NDG15,

3. MND,

4. ZEO,

5. AB-ND,

6. fedpol,

7. Fachstellen PSP;

d. die zu prüfende Person als Angestellte oder Angestellter des Bundes «geheim» klassifizierter Informationen bearbeiten muss und:

1. dadurch einen weitreichenden Einblick in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf wesentlich Einfluss nehmen kann, oder

2. Aufsichts- oder Koordinationsaufgaben über Funktionen nach Buchstabe c hat;

e. aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags eine Befragung vorgeschrieben ist.

3Bei der Wiederholung von Personensicherheitsprüfungen kann auf die Befragung verzichtet werden.

14 SR 172.220.111.3

15 SR 121