Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/7: 15.434 n Pa. Iv. (Kessler) Weibel. Mutterschaftsurlaub für hinterbliebene Väter · 25 Seiten
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wird –, muss die Mutter ebenfalls während des Urlaubs, auf den sie im Falle des Todes des anderen Elternteils Anspruch hat, vor einer Kündigung geschützt sein. Die Sperrfrist beginnt am Tag nach dem Tod. Aufgrund der flexiblen Bedingungen für den Bezug des Urlaubs endet die Frist nicht nach Ablauf einer bestimmten Zeit, sondern, sobald die Mutter den letzten ihr zustehenden Urlaubstag bezogen hat. Um den Interessen des Arbeitgebers Rechnung zu tragen, ist die Sperrfrist jedoch auf eine Dauer von längstens drei Monaten beschränkt. Die drei Monate beginnen ab dem Ende der Sperrfrist von sechzehn Wochen nach Buchstabe c zu laufen. Sonst wäre die Mutter in Bezug auf diesen Urlaub nicht geschützt, wenn der andere Elternteil zum Beispiel in der Woche nach der Niederkunft stirbt. Denn die Frist von drei Monaten wäre dann in den sechzehn Wochen nach Buchstabe c inbegriffen.
Bst. cquinquies: Der Arbeitgeber darf den Arbeitsvertrag des anderen Elternteils während des Urlaubs nach Artikel 329gbisOR nicht kündigen. Angesichts der dramatischen familiären Situation aufgrund des Todes der Mutter muss der andere Elternteil die Gewissheit haben, den Urlaub beziehen und das Kind betreuen zu können, ohne eine Kündigung zu riskieren. Die Suche nach einer neuen Stelle wäre in dieser Zeit praktisch unmöglich.
Die Minderheit (Schläpfer, ...) spricht sich gegen den Urlaub für die Mutter im Falle des Todes des anderen Elternteils aus und schlägt deshalb vor, Buchstabe cquaterzu streichen.
Art. 362 Abs. 1, Aufzählungselement
Redaktionelle Anpassung aufgrund der Anpassung des ZGB vom 18. Dezember 2020 (Ehe für alle).
4.2.2 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge
Art. 8 Abs. 3 erster Satz
Redaktionelle Anpassung aufgrund der Anpassung des ZGB vom 18. Dezember 2020 (Ehe für alle).
4.2.3 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
Art. 16 Abs. 3
Redaktionelle Anpassung aufgrund der Anpassung des ZGB vom 18. Dezember 2020 (Ehe für alle).