Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/7: 15.434 n Pa. Iv. (Kessler) Weibel. Mutterschaftsurlaub für hinterbliebene Väter · 25 Seiten

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Vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung besteht für die Mutter kein Anspruch auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes des anderen Elternteils. Diese Bestimmung regelt das Übergangsrecht.

Eine ähnliche Bestimmung für die Anpassungen des OR (nachfolgend) ist nicht nötig, denn hierfür gilt Artikel 1 Absatz 1 SchIT ZGB. Demnach gelten die neuen Regeln, wenn der Todesfall nach Inkrafttreten der Gesetzesanpassung eintritt.

Die Minderheit (Schläpfer, ...) spricht sich gegen den Anspruch der Mutter auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes des anderen Elternteils aus. Der Verweis auf Artikel 16cbissoll daher gestrichen werden.

4.2 Änderung anderer Erlasse

4.2.1 Obligationenrecht (OR)

Art. 329b Abs. 3 Bst. c

Diese Bestimmung regelt die Kürzung der Ferien wegen Verhinderung des Arbeitnehmers. Mit der Änderung von Absatz 3 Buchstabe c soll ausgeschlossen werden, dass die Ferien wegen Urlaubs des anderen Elternteils infolge des Todes der Mutter gekürzt werden. Diese Regelung gilt heute bereits für den Mutterschafts- und den Vaterschaftsurlaub. Da der Urlaub der hinterbliebenen Mutter in Artikel 329f zum Mutterschaftsurlaub vorgesehen ist, ist er durch Artikel 329b Absatz 3 Buchstabe b OR bereits abgedeckt. Eine ähnliche Regelung wie für den Urlaub im Falle des Todes der Mutter ist somit nicht nötig.

Art. 329f Abs. 3

Mit Absatz 3 wird ein zweiwöchiger Urlaub für die Mutter im Falle des Todes des anderen Elternteils eingeführt. Es versteht sich von selbst, dass das Kind zum Zeitpunkt des Todes des anderen Elternteils leben muss, damit der Anspruch entsteht.

Der Urlaub wird der Mutter unabhängig vom Anspruch des anderen Elternteils auf Urlaub des andern Elternteils gewährt. Ausserdem spielt es keine Rolle, ob der andere Elternteil den Urlaub des andern Elternteils vor dem Tod teilweise oder ganz bezogen hat. Der Bedarf nach einem Urlaub im Falle des Todes des anderen Elternteils besteht nämlich unabhängig davon, ob dieser vor seinem Tod bereits einen Teil des Urlaubs des andern Elternteils bezogen hat.

In einigen Punkten wird jedoch an den Urlaub des andern Elternteils angeknüpft: Die Dauer des Urlaubs der Mutter (zwei Wochen), die Möglichkeiten des Bezugs des Urlaubs (tage- oder wochenweise innert einer Rahmenfrist von sechs Monaten) und der Zeitraum, innerhalb dessen der andere Elternteil versterben muss, damit der Anspruch entsteht (sechs Monate nach der Geburt), stützen sich auf die für den Urlaub des andern Elternteils geltenden Regeln.