Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/7: 15.434 n Pa. Iv. (Kessler) Weibel. Mutterschaftsurlaub für hinterbliebene Väter · 25 Seiten
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Mit der Anpassung des ZGB vom 18. Dezember 2020 und der Einführung der Ehe für alle erhält die Ehefrau der Mutter unter gewissen Voraussetzungen – ebenso wie der Ehemann der Mutter – einen rechtlichen Status als Elternteil. Deshalb sind die Bestimmungen zur Vaterschaftsentschädigung ab dem 1. Juli 2022 sinngemäss auch auf den anderen Elternteil, d. h. auf die Ehefrau der Mutter, anwendbar. Die im Rahmen dieser Vorlage vorgenommenen Anpassungen infolge der Ehe für alle sind rein redaktionell und haben keine finanziellen Auswirkungen für die EO.
5.2 Auswirkungen für Bund, Kantone, Gemeinden
5.2.1 Finanzielle Auswirkung
Die Leistungen der EO werden über paritätische Versicherten- und Arbeitgeberbeiträge finanziert. Der Bund und die Kantone beteiligen sich somit einzig als Arbeitgeber an der Finanzierung der EO. Angesichts der geringen Anzahl betroffener Fälle wird die Gewährung der zusätzlichen Taggelder beim Tod der Mutter beziehungsweise des anderen Elternteils kaum Auswirkungen für Bund, Kantone und Gemeinden haben; als Arbeitgeber werden sie aber ihre Personalreglemente anpassen müssen.
Die im Rahmen dieser Vorlage vorgenommenen Anpassungen infolge der Ehe für alle sind rein redaktionell und haben somit keine finanziellen Auswirkungen für Bund, Kantone und Gemeinden.
5.2.2 Personelle Auswirkungen
Aufgrund des begrenzten Anwendungsbereichs wird die vorgeschlagene Änderung voraussichtlich zu keinem grösseren Mehraufwand führen und keine zusätzlichen Personalressourcen erfordern.
5.3 Wirtschaftliche und soziale Auswirkungen
Zurzeit kann beim Tod eines Elternteils einzig ein Urlaub im üblichen Rahmen nach Artikel 329 Absatz 3 OR bezogen werden. Dieser dauert in der Regel zwischen einem und drei Tagen. Im Gesetz ist kein spezifischer bezahlter Urlaub vorgesehen.
Auf persönlicher Ebene ermöglicht die vorliegende Änderung dem hinterbliebenen Elternteil, den Urlaub zu verlängern, um den vor Kurzem erlittenen Verlust des anderen Elternteils zu bewältigen. Ausserdem stärkt die dadurch gewährleistete Präsenz in den ersten Lebensmonaten des Kindes die Bindung, und das Fehlen der Mutter oder des anderen Elternteils kann soweit möglich aufgefangen werden. Mit der Abgeltung über die EO stellt der Urlaub daher keine direkte finanzielle Belastung für den Arbeitgeber dar. Die Auswirkungen durch die Abwesenheit der arbeitnehmenden Person müssen hingegen durch den Arbeitgeber getragen werden.