Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/7: 15.434 n Pa. Iv. (Kessler) Weibel. Mutterschaftsurlaub für hinterbliebene Väter · 25 Seiten
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Übersicht
Nach der Geburt eines Kindes erhalten erwerbstätige Mütter in der Schweiz 14 Wochen Urlaub, erwerbstätige Väter erhalten 2 Wochen Urlaub. Stirbt ein Elternteil während seines Urlaubs, endet sein Anspruch darauf. Mit der vorliegenden Gesetzesänderung soll neu ein Urlaub für den hinterbliebenen Elternteil gewährt werden. Dieser Urlaub soll wie der Mutterschafts- und der Vaterschaftsurlaub über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt werden.
Der durch die EO entschädigte Urlaub im Todesfall soll erlauben, dass der hinterbliebene Elternteil familiäre Aufgaben wahrnehmen kann, ohne dass er seine Erwerbstätigkeit aufgeben muss. Ähnlich wie der Mutterschafts- und der Vaterschaftsurlaub soll dieser Urlaub gewährleisten, dass sich der hinterbliebene Elternteil um das Neugeborene kümmern und die neue, schwierige Situation meistern kann. Angesichts der Härte dieser Situation besteht in den Augen der Kommission trotz weniger Fälle Handlungsbedarf.
Im Einzelnen schlägt die Kommission vor, dass der Vater einen Urlaub von 14 Wochen erhält, wenn die Mutter während der 14 Wochen nach der Geburt des Kindes stirbt. Dieser Urlaub ist unmittelbar nach dem Tod und am Stück zu beziehen; er endet frühzeitig, wenn der Vater seine Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt. Für die Mutter ist ein Urlaub von 2 Wochen vorgesehen, wenn der Vater während der 6 Monate nach der Geburt des Kindes stirbt. Dieser Urlaub kann wochen- oder tageweise innerhalb der 6 Monate nach dem Tod bezogen werden. Der hinterbliebene Elternteil hat zudem je unverändert Anspruch auf Vaterschafts- beziehungsweise Mutterschaftsurlaub. Eine Minderheit spricht sich dafür aus, dass nur der hinterbliebene Vater einen Urlaub von 14 Wochen erhält und der Vaterschaftsurlaub darin eingeschlossen ist.
Zusätzlich schlägt die Kommission vor, in dieser Vorlage die redaktionellen und begrifflichen Anpassungen vorzunehmen, welche sich aufgrund der Annahme der «Ehe für alle» in der Volksabstimmung vom 26. September 2021 ergeben.